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BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2

a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt

nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.

b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO,

wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.

BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - OLG Bamberg

LG Bayreuth

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2005

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-

bühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom

24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis

April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisver-

fahren, in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vor-

greiflichkeit ausgesetzt gewesen.

2

Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine

Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfah-

ren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens

festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe

von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean-

tragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von

jeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie

eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzuset-

zen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die so-

fortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestset-

zungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß

§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweis-

gebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhand-

lungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat

ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe

sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt

eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch

ein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen.

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Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zu-

rückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts erreichen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13

Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erle-

digung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch

OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert

in:

Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93;

Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/

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Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch

BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtig-

ten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag er-

teilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsver-

folgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erfor-

derlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Ausset-

zung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.

b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenom-

men, dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht

schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen

Auftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in

§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2

BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG

Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss

vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostenge-

setze, 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von

Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = Jur-

Büro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen

die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt

wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl

nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl.

BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der

Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich.

Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die

bis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, be-

sagt nichts Gegenteiliges.

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c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer

Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr

als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die

Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Ertei-

lung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in

diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser

Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2

BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzge-

ber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks.

12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Ge-

bührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1

BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Geset-

zesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vor-

schrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2

BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine an-

dere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt,

dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält,

während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden

können, wenn er mehrere Aufträge erhält.

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2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-

gericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streit-

wert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die

bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die

Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich

auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon aus-

gegangen, dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens

nicht stattgefunden habe.

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Bauner

Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -