BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZR 179/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht
Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der
Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat,
veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich
im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur
Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des
§ 543 Abs.2 ZPO gegeben sind.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 26.855,15 €
Dressler
Wiebel
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2003 - 9 O 117/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 U 184/03 -