Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZR 179/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht

Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der

Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat,

veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich

im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur

Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des

§ 543 Abs.2 ZPO gegeben sind.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 26.855,15 €

Dressler

Wiebel

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2003 - 9 O 117/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 U 184/03 -