Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZR 4/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom

10. November 2004 wird zurückgewiesen.

Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts

zur Abnahme durch die Beklagte rechtfertigen die Zulassung nicht, weil

kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 85.069,24 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.1998 - 19 O 348/95 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 24 U 6395/98 -