BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZR 4/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom
10. November 2004 wird zurückgewiesen.
Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts
zur Abnahme durch die Beklagte rechtfertigen die Zulassung nicht, weil
kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 85.069,24 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.1998 - 19 O 348/95 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 24 U 6395/98 -