BGH Beschluss vom 31.03.2006 – AnwZ (B) 119/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 119/05
BESCHLUSS
vom
31. März 2006
in dem Verfahren
wegen Ablehnung eines Richters des Anwaltsgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf,
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey
und Dr. Wosgien
am 31. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November
2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 630 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom
8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Kammerbei-
träge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 € zu zahlen.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündli-
chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller den als
Vorsitzenden mitwirkenden Rechtsanwalt S. wegen Befangenheit abge-
lehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu-
rückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit sei-
ner Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist
II.
eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsge-
richtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet er-
klärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus einer entspre-
chenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend
heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
ist ein solches
Rechtsmittel nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Ver-
fahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Rich-
terablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug
entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-
RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlan-
desgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom
29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.Nachw.; Senatsbe-
schluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; ebenso
Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16; Hensler/Prütting, BRAO,
2. Aufl., § 40 Rdnr. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert
(BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, aaO).
Die vom Antragsteller vorsorglich erhobene und vom Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesene Besetzungsrüge, die sich gegen die Mitwirkung von Mitglie-
dern der Antragsgegnerin an der Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist
verfrüht und damit gegenstandslos, solange der Anwaltsgerichtshof in der
Hauptsache nicht entschieden hat.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Deppert
Basdorf
Ernemann
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 AGH 14/05 -