BGH Beschluss vom 19.12.2002 – V ZB 61/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Grundbuchbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die
Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründet
erklärt, findet kein Rechtsmittel statt.
BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - OLG Naumburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des An-
tragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 27. September 2002 wird auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-
desgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar.
Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens
der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die
Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (§ 28
Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung des
Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandes-
gerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem
Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v.
13. November 1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426). An
dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfah-
rens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzge-
bungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Im übrigen ist die
Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB
27/02, NJW 2002, 1958).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 1.000
Wenzel
Krüger
Klein
Lemke Gaier