Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – V ZB 61/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Grundbuchbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

GBO § 81; ZPO §§ 46, 574

Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die

Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründet

erklärt, findet kein Rechtsmittel statt.

BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - OLG Naumburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des An-

tragstellers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 27. September 2002 wird auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlan-

desgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar.

Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht

im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens

der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die

Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (§ 28

Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung des

Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandes-

gerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem

Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v.

13. November 1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426). An

dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform

des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfah-

rens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzge-

bungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Im übrigen ist die

Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschl. v. 20. März 2002, XII ZB

27/02, NJW 2002, 1958).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Beschwerdewert: 1.000

Wenzel

Krüger

Klein

Lemke Gaier