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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 1 StR 77/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die
jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei
Fällen entfällt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-
führt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen
hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen verse-
hentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche
Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig ge-
stellt wird.
2
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-
bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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