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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 1 StR 77/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 77/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der

Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die

jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei

Fällen entfällt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-

führt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen

hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen verse-

hentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche

Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig ge-

stellt wird.

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-

bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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