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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 3 StR 68/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schwe-
ren Vergewaltigung in drei Fällen, der Vergewaltigung in Tat-
einheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer
widerstandsunfähigen Person, der gefährlichen Körperverlet-
zung, der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Freiheitsbe-
raubung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben-
klägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-
folglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe:
1
Im Fall II. 6. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch wegen Vergewalti-
gung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Neben-
klägerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der La-
ge war, den Geschlechtsverkehr vollzogen.
2
Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht näher
begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne
des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Dul-
dung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH,
Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - <Juris> - zur Veröffentlichung in
BGHSt vorgesehen). Sie erfüllen indes im Zusammenhang mit weiter festge-
stellten Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen
des § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB.
3
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der die Tat
bestreitende Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte, wäre ihm an-
stelle einer Vergewaltigung (nur) der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs einer
widerstandsunfähigen Person gemacht worden.
4
Die Änderung des Schuldspruchs führt, zumal der Strafrahmen des
§ 179 Abs. 5 StGB dem des § 177 Abs. 2 StGB entspricht, nicht zu einer Auf-
hebung des Strafausspruchs in diesem Fall (zwei Jahre und sechs Monate
Freiheitsstrafe); sie lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier ange-
sichts der weiteren getroffenen Feststellungen unberührt.
5
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert