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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 3 StR 68/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 68/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schwe-

ren Vergewaltigung in drei Fällen, der Vergewaltigung in Tat-

einheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer

widerstandsunfähigen Person, der gefährlichen Körperverlet-

zung, der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Freiheitsbe-

raubung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben-

klägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-

folglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Gründe:

1

Im Fall II. 6. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch wegen Vergewalti-

gung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Neben-

klägerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der La-

ge war, den Geschlechtsverkehr vollzogen.

2

Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht näher

begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne

des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Dul-

dung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH,

Urt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - <Juris> - zur Veröffentlichung in

BGHSt vorgesehen). Sie erfüllen indes im Zusammenhang mit weiter festge-

stellten Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen

des § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB.

3

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO

steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der die Tat

bestreitende Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte, wäre ihm an-

stelle einer Vergewaltigung (nur) der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs einer

widerstandsunfähigen Person gemacht worden.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt, zumal der Strafrahmen des

§ 179 Abs. 5 StGB dem des § 177 Abs. 2 StGB entspricht, nicht zu einer Auf-

hebung des Strafausspruchs in diesem Fall (zwei Jahre und sechs Monate

Freiheitsstrafe); sie lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier ange-

sichts der weiteren getroffenen Feststellungen unberührt.

5

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert