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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 3 StR 72/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch bezüglich der Taten 3 und 4 der Urteilsgründe (Fälle 4 und 7 der Anklage) dahin geändert, dass der An- geklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert