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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 3 StR 80/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 80/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); indes wird die Urteilsformel berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2004 der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Beleidigung sowie der exhibitionistischen Handlung in drei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Nötigung, in einem anderen dieser Fälle in Tateinheit mit Beleidigung schuldig.

Er wird hierwegen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlung in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert