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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 4 StR 60/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 60/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2005 im

Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt

und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein

das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführun-

gen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2006.

3

4

2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Allerdings begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Beden-

ken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten psychiatrischen Sachver-

ständigen folgend - angenommen hat, dass der Angeklagte die Raubtat in ei-

nem durch eine schizoaffektive Psychose oder paranoid-halluzinatorische Schi-

zophrenie bedingten, nicht nur vorübergehenden Zustand erheblich verminder-

ter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Weiter setzt die Unterbrin-

gungsanordnung nach der Rechtsprechung jedoch voraus, dass die Gefährlich-

keit des Täters in einem symptomatischen, kausalen Zusammenhang mit dem

die Anlasstat verursachenden oder mitverursachenden Defektzustand im Sinne

der §§ 20, 21 StGB steht. Der gefährliche Zustand des Täters muss danach

dergestalt in der Anlasstat seinen Ausdruck finden, dass auch die für die Zu-

kunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung eben dieses Zustandes dar-

stellen, weil nur dann die Anlasstat Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose

entfalten kann (st. Rspr.; BGH NJW 1998, 2986; NStZ-RR 1998, 174; BGHR

StGB § 63 Tat 4).

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Ein solcher kausaler, symptomatischer Zusammenhang zwischen der di-

agnostizierten Störung und der abgeurteilten Raubtat, bei der der Angeklagte

dem geschädigten Juwelier unter Bedrohung mit einer mit Schalldämpferattrap-

pe versehenen Spielzeugpistole und nach einem Faustschlag ins Gesicht einen

wertvollen Ring entwendete, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen

nicht erkennbar. Das Landgericht ist dem Angeklagten zwar darin gefolgt, der

eigentliche Grund, weshalb er am Tattag das Juweliergeschäft aufgesucht ha-

be, sei gewesen, dass er "Stimmen" gehört habe, die ihm befohlen hätten zu

verhindern, dass der Geschädigte ein in dem Laden befindliches Madonnenbild

verkauft (UA 4). Dass diese "überwertige Idee" (UA 8) sich auf den Entschluss,

den Ring zu rauben, ausgewirkt haben kann, ist jedoch nicht dargetan und ver-

steht sich auch nicht von selbst.

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Über die Maßregelanordnung ist deshalb neu zu entscheiden. Dabei wird

der neue Tatrichter, sofern er erneut zur Anordnung nach § 63 StGB gelangt,

auch Gelegenheit haben, die im angefochtenen Urteil im Rahmen der Gefähr-

lichkeitsprognose lediglich pauschal mitgeteilten „deutlichen fremdaggressiven

Tendenzen“, die der Angeklagte gezeigt habe (UA 11), näher zu konkretisieren.

Dessen hätte es hier schon deshalb bedurft, weil der Angeklagte bisher nicht

durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist.

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Im Übrigen weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf

hin, dass die gebotene Aufhebung der den Maßregelausspruch betreffenden

"zugehörigen" Feststellungen auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch

das Landgericht zu Grunde liegenden Feststellungen erfasst (vgl. Senatsbe-

schluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03). Ungeachtet deren Doppelrelevanz

bleibt der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils hiervon jedoch

unberührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier

von vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB

ist der Angeklagte bei der Strafzumessung aber nicht beschwert (vgl. Senats-

beschluss aaO).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible