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BGH Urteil vom 04.04.2006 – 5 StR 96/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Ap-

ril 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und

bandenmäßigen Betruges und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 1.500 € angeordnet.

Die wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte

(BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft, die

vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der von 1991 bis 1999 überwiegend wegen Verkehrsdelikten

zu drei kürzeren, inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen und vier Geldstrafen

verurteilte Angeklagte wurde im August 2004 Mitglied einer Bande, die ertro-

gene hochwertige PKW nach Mazedonien verkaufte. Er veranlasste am

15. August 2004 einen Bekannten, ein dafür geeignetes Fahrzeug anzumie-

ten. Der Angeklagte überführte mit Mittätern am nächsten Tag zwei PKW

nach Mazedonien. Dort kam es zum Streit wegen des dem Angeklagten zu-

gebilligten Anteils am Erlös in Höhe von 1000 €. Diesen hielt der Angeklagte

für zu gering. Er nahm deshalb an den weiteren Straftaten der übrigen Ban-

denmitglieder nicht mehr teil.

4

2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-

strafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der noch unter dem Eindruck der vom

16. Dezember 2004 bis 3. Juni 2005 vollzogenen Untersuchungshaft stehen-

de Angeklagte sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung

dienen lassen werde. Nach Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlich-

keit des Angeklagten hat das Landgericht folgende besonderen Umstände im

Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen: „Der Angeklagte hat nicht den

ersten Antrieb zur Tat gegeben, ist bereits nach der ersten Fahrt nach Maze-

donien wieder ausgestiegen und hat den Kontakt zu den Mitangeklagten ab-

gebrochen. Seine Vorstrafen liegen bereits etliche Jahre zurück“ (UA S. 26).

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3. Diese – wenn auch knappen – Erwägungen greift die Revi-

sion vergeblich an. Das Landgericht hat seinen ihm innerhalb des § 56 StGB

gegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56

Abs. 2 Gesamtwürdigung 4).

6

Bei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das Landgericht

die Vorstrafen des Angeklagten bedacht, ihnen aber ohne Rechtsfehler we-

gen der lange zurückliegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung

beigemessen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 56 Rdn. 6). Die aus dem

Betrieb der Gaststätte des Angeklagten herrührenden Schulden bedurften

angesichts seiner festgestellten vollständigen sozialen Eingliederung keiner

gesonderten Erörterung als ein die Kriminalität fördernder Umstand. Dass

der Angeklagte nicht aus ehrenwerten Motiven von der Begehung weiterer

Straftaten Abstand nahm, steht der positiven Prognose des Tatrichters ange-

sichts der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des weitgehenden Ges-

tändnisses des Angeklagten nicht entgegen.

7

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen,

dass die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar nicht

jeder für sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als

„besondere“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl.

BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).

8

Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB

war nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die inso-

weit nähere Ausführungen geboten hätten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Ver-

teidigung 15).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal