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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – VI ZB 45/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 45/04

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Rich-

ter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr

und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. Mai 2004 wird

als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 5.000 €

Gründe:

I.

1

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2004 wurde dem Klä-

ger am 14. Januar 2004 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging per Telefax

am 16. März 2004 nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach § 520 Abs. 2

Satz 1 ZPO beim Landgericht ein. Das Landgericht hat mit Beschluss vom

7. Mai 2004 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 7. April 2004 hin-

sichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die

Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2004

(als unzulässig) verworfen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbe-

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schwerde des Klägers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterver-

folgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig, da der Beschwerde-

führer die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht hinrei-

chend dargelegt hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat letztlich den Wiedereinsetzungsantrag des

Klägers deshalb zurückgewiesen, weil es dessen Vorbringen, er habe darauf

vertraut, dass seine Tante als Empfangsvertreterin in seiner urlaubsbedingten

Abwesenheit den Briefkasten "tagtäglich" geleert habe, nicht als hinreichend

glaubhaft gemacht angesehen hat. Zwar hatte der Kläger eine entsprechende

Erklärung seiner Tante ihm gegenüber an Eides statt versichert. Dem steht je-

doch die eidesstattliche Versicherung seiner Tante entgegen, sie könne nicht

sagen, ob sie den Briefkasten im maßgeblichen Zeitraum vom 14. und

15. Januar 2004 geleert habe, da sie sich während dieser Zeit in zahnärztlicher

Behandlung befunden und unter starken Schmerzen gelitten habe, weshalb sie

während dieser Zeit schmerzlindernde Medikamente habe nehmen müssen.

Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Beurteilung des Landgerichts,

der Kläger habe nicht sicher sein können, dass das Urteil erst am 16. Januar

2004 im Briefkasten gelegen habe, zumal der Briefumschlag nicht mehr vor-

handen gewesen sei, um eine tatrichterliche Würdigung, aus der sich kein Zu-

lassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO herleiten lässt. Ein solcher lässt

sich auch nicht aus der Auffassung des Landgerichts gewinnen, der Kläger ha-

be sich wegen des für ihn unsicheren Zustellungszeitpunkts beim Amtsgericht

über diesen vergewissern müssen, da das Zustellungsdatum für die von ihm

beabsichtigte Berufungseinlegung wesentliche Bedeutung gehabt habe. Diese

Rechtsauffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs, wonach auch die juristisch nicht geschulte Partei für den ordnungs-

gemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen hat und sich von sich aus

rechtzeitig über Form und Frist des Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige

Entscheidung zu erkundigen hat (vgl. BGH NJW 1997, 1989; Müller, NJW 2000,

322, 326; Born, NJW 2005, 2042, 2045 m.w.N.).

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Nach alledem ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO

nicht hinreichend dargelegt, so dass die Rechtsbeschwerde bereits als unzu-

lässig zu verwerfen ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Greiner Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 09.01.2004 - 115 C 11122/03 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 07.05.2004 - 12 S 982/04 -