Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 122/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

BGB § 631

a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine even- tuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinba- rung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, über- schreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspiel- raums grundsätzlich nicht.

BGB § 286

d) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Ur- teil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.

BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 122/05 - LG Traunstein

AG Mühldorf am Inn

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 verkündete

Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bewertet Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugschäden und wur-

de von der Beklagten mit der Begutachtung eines Kraftfahrzeugschadens be-

auftragt. Für die Erstellung des Gutachtens vom 21.12.2002 begehrt der Kläger

Vergütung in Höhe von insgesamt 697,16 €, wobei er für die Gutachtertätigkeit

unter Ausrichtung an der Schadenshöhe 466,-- € in Rechnung gestellt hat, die

übrigen Positionen betreffen Nebenkosten. Die Beklagte hat keine Vergütung

gezahlt, weil der Kläger seine Forderung nicht spezifiziert habe.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Vergütungsforde-

rung des Klägers nicht für fällig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die Be-

klagte unter Abweisung der weitergehenden Klage nach Beweisaufnahme über

den für das Gutachten angemessenen Zeitaufwand und den dafür anzusetzen-

den Stundensatz zur Zahlung von 566,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

satz ab Rechtskraft des Urteils verurteilt.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger

die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden

ist, eine Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungsanträge und hilfsweise

die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte und

die Streithelferin sind der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil des Klä-

gers erkannt worden ist.

I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen

Vertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ

127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss

im Jahr 2002 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB).

6

II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei

keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gut-

achten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und eine übliche Vergütung

könne nicht festgestellt werden. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB sei eine

Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung

der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflege. Zwar

stehe einer festen Übung nicht von vornherein entgegen, dass sich feststellbare

Vergütungen innerhalb gewisser Spannen bewegten. Die vom Kläger vorgeleg-

ten Honorarbefragungen der Mitglieder des Bundesverbands der freiberuflichen

und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) be-

legten auch, dass diese ihre Honorare nach der Schadenshöhe und nicht nach

Zeitaufwand abrechneten. Die Auswertung der Honorare für Schadenshöhen

zwischen 500,-- € und 15.000,-- € ergebe in dem Bereich, in dem sich 80 % der

befragten Mitglieder mit ihren Honorarforderungen bewegten, jedoch Spannen

von mindestens 40 %. Eine übliche Vergütung lasse sich unter diesen Umstän-

den nicht feststellen, so dass die Vergütung vom Kläger gemäß §§ 315 f. BGB

zu bestimmen gewesen sei. Dieser habe sein Bestimmungsrecht dahin ausge-

übt, dass er sein Honorar an der Schadenshöhe ausgerichtet habe. Diesen An-

satz hat das Berufungsgericht für unbillig gehalten, weil der Gesetzgeber durch

das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bestimmt habe, dass

die Vergütung von Sachverständigen nach deren Zeitaufwand bemessen wird,

und eine Orientierung allein an der Schadenshöhe und unabhängig vom kon-

kreten Arbeitsaufwand zu unangemessenen Ergebnissen führen könne. Nach-

dem der Kläger hilfsweise seinen Zeitaufwand spezifiziert hat, hat das Beru-

fungsgericht die Vergütung des Klägers auf der Grundlage der von ihm durch-

geführten Beweisaufnahme auf 566,49 € festgesetzt.

7

2. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-

recht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB

zurückgegriffen werden kann, und die Rechtsgrundsätze nicht beachtet, nach

denen die Üblichkeit einer Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB zu beur-

teilen ist, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des materiellen

Rechts beruht.

8

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-

gangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der

für eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach den §§ 316, 315 Abs. 1

BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags

die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben und eine übliche Ver-

gütung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter de-

nen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des § 316 BGB zu-

rückgegriffen werden kann, nicht abschließend benannt.

9

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-

leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den

Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-

klagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch

den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Klä-

ger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergü-

tung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für

die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist

nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB

Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632

BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergü-

tung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Par-

teien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus

welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über die

Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in ei-

nem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der ein-

seitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen viel-

mehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede

die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichba-

ren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt,

der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

10

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester

Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-

nem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa

bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden

Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sin-

ne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsre-

gel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf ei-

nen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer

bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB

Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und

daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträ-

ge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass

für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt

werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-

gesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch

den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für

den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Ge-

setz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im

Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies be-

reits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu

BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Feh-

len fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-

mung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert

werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung

dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der

Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in die-

sem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-

tung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts

der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien

anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten,

vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen

(vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag

dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar er-

scheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-

genstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstän-

de abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Ab-

sprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festle-

gung der interessengerechten Vergütung.

11

Hiernach kann schon dem Ansatz nach aus dem Umstand, dass die Mit-

glieder des BVSK in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare an-

gegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der

Schadenshöhe - zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, allein das Feh-

len einer üblichen Vergütung nicht hergeleitet werden.

12

Auch die weitere Beurteilung der vom Berufungsgericht seiner Betrach-

tung zugrunde gelegten Umfrageergebnisse beruht auf einer Verkennung der

maßgeblichen Rechtsgrundsätze. Da bei der Ermittlung der üblichen Vergütung

"Ausreißer" unberücksichtigt bleiben müssen, kann ihr nicht das gesamte

Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt werden.

Entscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die

die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Somit ergibt sich ein wesentlich en-

gerer Rahmen, als vom Berufungsgericht angenommen. Zudem ist für die Fra-

ge, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen werden

kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustellen. Ist

die Vergütung - wie hier - als Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der

Schadenshöhe bestimmt worden, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne noch

in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der je-

weiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick auf

eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozent-

satz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch das

entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 %

des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Vergü-

tung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98,

103). Dem trägt die angefochtene Entscheidung nicht in dem gebotenen Um-

fang Rechnung.

13

Bei der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Befragung hat das Be-

rufungsgericht schließlich nicht hinreichend beachtet, dass die dort tabellarisch

niedergelegten Honorare sich in weiten Bereichen - bezogen auf die jeweilige

Berechnungsgrundlage - in dem angewendeten Prozentsatz nur geringfügig un-

terscheiden. Ausgangspunkt der Honorarberechnung war ausnahmslos die Hö-

he des begutachteten Schadens, so dass dieser Ausgangspunkt, sollte die

Übung dieser Mitglieder des die Befragung durchführenden Verbandes weit

verbreitet sein, als solcher nicht als unüblich angesehen werden kann. Feststel-

lungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des

Verbandes und zur Zahl dem Verband nicht angehörender Sachverständiger

hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass insoweit im Revisionsverfah-

ren von den Behauptungen des Klägers auszugehen ist, die zur Annahme der

Üblichkeit eines solchen Vorgehens führen.

14

b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-

richts ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, so

dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Bei der neuen

Verhandlung und Entscheidung der Sache werden die erforderlichen Feststel-

lungen nachzuholen sein. Zudem wird zu beachten sein, dass "üblich" im Sinne

von § 632 Abs. 2 BGB eine Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses

nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt

(BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 155, 156; Staudin-

ger/Peters, aaO, § 632 BGB Rdn. 38), wobei, wenn Streit über die Üblichkeit

einer Vergütung besteht, der Unternehmer darzulegen und zu beweisen hat,

dass die von ihm begehrte Vergütung der Üblichkeit entspricht (Staudin-

ger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120). Haben sich nach einer

festen Übung Spannen für Leistungen, die wie die Leistungen der Schadens-

gutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber

wie Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der

Feststellung, welche Vergütung üblich ist, nicht entgegen, dass sich an einem

bestimmten Ort diese feste Übung nicht gesondert feststellen lässt. Haben sich

dagegen am Ort der Werkleistung feste, von dieser allgemeinen Übung abwei-

chende Spannen herausgebildet, innerhalb derer die Leistungen von Sachver-

ständigen üblicherweise vergütet werden, sind diese zur Feststellung, welche

Vergütung üblich ist, für den Ort maßgeblich, an dem die Leistung des Gutach-

ters erbracht wird.

15

III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung wiederum ergeben

sollte, dass eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht fest-

stellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Ver-

tragsauslegung nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der

Gegenleistung durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf

Folgendes hin:

16

1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen

entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu

ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in

den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971,

1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst

wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der

Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung

des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), nicht aber bereits dann,

wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v.

24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f.; vgl. auch Staudinger/Rieble,

BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB,

4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f.).

17

Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-

gem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichti-

gen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung

hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat

daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-

folgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-

auf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil

hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit

in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemes-

sungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-

leistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59,

NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188).

Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert-

oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg

des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in an-

gemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das

Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelas-

sen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gut-

achten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539,

540).

18

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von

Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Scha-

densbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie-

rung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht

fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die

Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung

des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Ho-

norar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher

entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der

Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510;

zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37;

Eman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg,

BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs-

und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-

räumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel

VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425;

grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum

Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff.; Hörl, NZV 2003, 305 ff.,

308 f. jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

19

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das JVEG gebo-

ten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Hono-

rar zwar nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip wie das außer Kraft ge-

tretene Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz, sondern nach

dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich

ist aber auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertra-

gung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Pri-

vatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Un-

terschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem

Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl

vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel,

BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher

Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haf-

tung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits a-

ber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachver-

ständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regel-

mäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne

den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl.

Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner,

BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).

20

2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der

§§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen:

21

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315

Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-

mung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3

Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und

§ 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.

22

Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-

nannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung

billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom

Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, so ist sie unverbindlich und die

Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil

zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung

fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005

- X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995

- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315

BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudin-

ger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969,

1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung

der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122,

32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-

ners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten

Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihm dem Schuld-

ner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl.

Staudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/

Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).

23

Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der

Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden.

Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges,

vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht

unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit ver-

bundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR

1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1).

Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr

entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendi-

gung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht

(BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10;

Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -