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BGH Beschluss vom 05.04.2006 – 2 ARs 83/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Az.: 25 Js 1175/05 Staatsanwaltschaft Bielefeld

Az.: 191 Ds 25 Js 1175/05 - AK 959/05 Amtsgericht Bielefeld

Az.: 9 a Ds 56/06 Amtsgericht Gummersbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. April 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-

gericht - Jugendrichter - Gummersbach zuständig.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt dem am 6. Mai 1985 geborenen

Angeklagten vier im Dezember 2004/Januar 2005 begangene Straftaten zur

Last. Die Anklage vom 12. August 2005 ist am 12. Oktober 2005 unverändert

zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld zugelas-

sen worden. Zu mehreren Hauptverhandlungsterminen ist der Angeklagte we-

der erschienen noch konnte er vorgeführt werden.

2

Der zur Tatzeit im Rahmen seiner Berufsausbildung in Bielefeld wohn-

hafte Angeklagte hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens seinen dortigen Auf-

enthalt aufgegeben und hält sich in M. auf, wo er auch gemeldet ist. Das

Amtsgericht Bielefeld hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren

nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 14. Februar 2006 an das für

M. zuständige Amtsgericht Gummersbach abgegeben und - nachdem

dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit

dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

3

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist

das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach.

5

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld

an das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach ist sachgerecht, nachdem

der Angeklagte in dem Bezirk dieses Gerichtes seinen Wohnsitz hat und sich

dort auch aufhält. Auf Grund des Geständnisses des Angeklagten ist es vor-

aussichtlich nicht erforderlich, die in der Anklageschrift benannten Zeugen, die

in B. wohnhaft sind, in der Hauptverhandlung zu hören. Die vom Ange-

klagten in seiner polizeilichen Vernehmung benannten Zeugen "R. , S. ,

V. und G. " konnten nicht ermittelt werden; ihre Existenz wurde vom da-

zu gehörten Zeugen K. nicht bestätigt, so dass entgegen der Auffassung des

Amtsgerichts Gummersbach ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung man-

gels ladungsfähiger vollständiger Namen und Anschriften nicht in Betracht

kommen dürfte, zumal auch nicht gesichert ist, dass sie sich - sollten Personen

mit diesen Namen überhaupt existieren - überhaupt (noch) in B. aufhalten.

Eine Verhandlung der Sache vor dem Jugendgericht Gummersbach erscheint

nach allem zweckmäßig."

6

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl