BGH Beschluss vom 05.04.2006 – 2 ARs 83/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 25 Js 1175/05 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 191 Ds 25 Js 1175/05 - AK 959/05 Amtsgericht Bielefeld
Az.: 9 a Ds 56/06 Amtsgericht Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. April 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-
gericht - Jugendrichter - Gummersbach zuständig.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt dem am 6. Mai 1985 geborenen
Angeklagten vier im Dezember 2004/Januar 2005 begangene Straftaten zur
Last. Die Anklage vom 12. August 2005 ist am 12. Oktober 2005 unverändert
zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld zugelas-
sen worden. Zu mehreren Hauptverhandlungsterminen ist der Angeklagte we-
der erschienen noch konnte er vorgeführt werden.
Der zur Tatzeit im Rahmen seiner Berufsausbildung in Bielefeld wohn-
hafte Angeklagte hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens seinen dortigen Auf-
enthalt aufgegeben und hält sich in M. auf, wo er auch gemeldet ist. Das
Amtsgericht Bielefeld hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren
nach § 42 Abs. 3 JGG durch Beschluss vom 14. Februar 2006 an das für
M. zuständige Amtsgericht Gummersbach abgegeben und - nachdem
dieses die Übernahme abgelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit
dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist
das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Bielefeld
an das Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach ist sachgerecht, nachdem
der Angeklagte in dem Bezirk dieses Gerichtes seinen Wohnsitz hat und sich
dort auch aufhält. Auf Grund des Geständnisses des Angeklagten ist es vor-
aussichtlich nicht erforderlich, die in der Anklageschrift benannten Zeugen, die
in B. wohnhaft sind, in der Hauptverhandlung zu hören. Die vom Ange-
klagten in seiner polizeilichen Vernehmung benannten Zeugen "R. , S. ,
V. und G. " konnten nicht ermittelt werden; ihre Existenz wurde vom da-
zu gehörten Zeugen K. nicht bestätigt, so dass entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts Gummersbach ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung man-
gels ladungsfähiger vollständiger Namen und Anschriften nicht in Betracht
kommen dürfte, zumal auch nicht gesichert ist, dass sie sich - sollten Personen
mit diesen Namen überhaupt existieren - überhaupt (noch) in B. aufhalten.
Eine Verhandlung der Sache vor dem Jugendgericht Gummersbach erscheint
nach allem zweckmäßig."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl