Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.04.2006 – IV ZR 139/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. April 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchge- setzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).

BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 5. April 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

19. Mai 2005 im Kostenausspruch und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage

gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden.

Er ist mit seinem Bruder - dem vormaligen Kläger zu 2) - in unge-

teilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Hieran bestell-

ten beide der beklagten Bank mit notariellen Urkunden vom 16. Januar

und 14. April 1998 zwei Grundschulden über 400.000 DM bzw.

270.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Die Grundschulden sollten von der Beklagten an die B.

GmbH ausgereichte Darlehen sichern. Der Kläger wirft der Be-

klagten vor, ihn über Liquiditätsprobleme der GmbH nicht aufgeklärt und

insoweit getäuscht zu haben. Die finanzielle Situation sei ihr als Haus-

bank der - inzwischen insolventen - GmbH bekannt gewesen. Die Be-

klagte dürfe wegen Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellungen und

bestehender Gegenansprüche auf Schadensersatz aus § 826 BGB und

Verschulden bei Vertragsschluss (cic) nicht aus den Grundschulden voll-

strecken; sie müsse diese Sicherheiten zurückgewähren. Zusätzlich hat

der Kläger die Grundschuldbestellungen wegen arglistiger Täuschung

angefochten, da er nicht über den - seiner Ansicht nach überhöhten -

Grundschuldzins von 18% aufgeklärt worden sei.

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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der ersten Grundschuld

stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage ins-

gesamt als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zu-

rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren

insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für allein prozessfüh-

rungsbefugt. Diese Befugnis ergebe sich unter anderem nicht aus § 2039

Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich sei auf materiell-rechtliche An-

sprüche beschränkt. Dafür sprächen prozessökonomische Erwägungen

wegen sonst möglicher "Vervielfachung von Klageverfahren mit identi-

schem Streitgegenstand" und ein Vergleich mit dem weiter gefassten

§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes (BGHZ 14, 251) lägen die Voraussetzungen des § 2039

Satz 1 BGB nicht vor, da weder die Anfechtung der Grundschuldbestel-

lungen noch deren Sittenwidrigkeit oder auf § 826 BGB oder cic gestütz-

te Zurückbehaltungsrechte materiell-rechtliche Ansprüche seien. Im Üb-

rigen stehe § 767 Abs. 3 ZPO, der in prozessualer Hinsicht lex specialis

zu § 2039 BGB sei, Vollstreckungsabwehrklagen einzelner Miterben ent-

gegen. Anderenfalls könnten nicht alle Einwendungen - die einzelner

Miterben nach § 2039 BGB einerseits und die, wie etwa Gestaltungs-

rechte, gemäß § 2040 BGB zwingend von der gesamten Erbengemein-

schaft vorzubringenden andererseits - gebündelt geltend gemacht wer-

den.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bereits im Ansatz nicht stand.

1. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus

§ 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstand-

schaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übri-

gen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwir-

kung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1

b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998,

1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbenge-

meinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9;

Lohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner,

BGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039

Rdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in

Jauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3). Die davon abweichende Auffas-

sung des Berufungsgerichts überzeugt nicht; die von ihm dafür angeführ-

ten Gründe sind nicht tragfähig.

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a) Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der §§ 2038 Abs. 1

Satz 2 und 2039 Satz 1 BGB beruhen allein auf deren unterschiedlichen

Regelungsbereichen. Sie rechtfertigen deshalb auch keine einschrän-

kende Auslegung des § 2039 BGB, wie sie das Berufungsgericht vor-

nehmen möchte. So reicht § 2038 BGB einerseits weiter als § 2039 BGB,

da er nicht auf Ansprüche beschränkt ist, sondern auch rein tatsächliche

und - anders als § 2039 BGB - auch belastende und nicht nur begünsti-

gende Maßnahmen gestattet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005

- IV ZR 82/04 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 164, 181

Rdn. 12). Andererseits geht § 2039 Satz 1 BGB über § 2038 Abs. 1

Satz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs

durch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1

c bb). § 2039 Satz 1 BGB soll so gewährleisten, dass jeder Miterbe die

durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden

kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne

erst umständlich auf Zustimmung der übrigen klagen zu müssen (Proto-

kolle zum BGB Bd. V S. 864 f.; RGZ 149, 193, 194; Soergel/Wolf, aaO

§ 2039 BGB Rdn. 1).

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b) Das Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO steht der durch

§ 2039 Satz 1 BGB gewährten Prozessführungsbefugnis nicht entgegen.

Es bewirkt nur eine Präklusion von Einwendungen

für spätere

- wiederholte - Vollstreckungsgegenklagen (Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl.

§ 767 Rdn. 22). Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungs-

gerichts aber keine prozessuale Pflicht, alle möglichen Einwendungen

schon im ersten Verfahren geltend zu machen, mit der Folge, dass bei

Nichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozessführungsbe-

fugnis entfiele.

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c) Im Falle mehrerer Klagen einzelner Miterben hinsichtlich des-

selben Anspruchs können sich allerdings - prozessökonomisch gese-

hen - Reibungsverluste ergeben. Das liegt in der Natur des jeweils indi-

viduellen Streitgegenstandes. Danach erstreckt sich die Rechtskraft ei-

nes durch einen einzelnen Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB erwirkten

Urteils nicht auf die am Prozess nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO;

BFHE 156, 8, 10). Dies ist als notwendige Folge der gesetzlichen Rege-

lung hinzunehmen (BVerwG RÜ BARoV 2003, 7; Ann, aaO S. 259; vgl.

auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989,

2133 unter II 2 b).

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger mache keinen

Nachlassanspruch im Sinne des § 2039 Satz 1 BGB geltend und sei

deswegen daraus auch nicht prozessführungsbefugt, ist mit dem grund-

legenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1954 (BGHZ 14,

251) nicht zu vereinbaren.

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a) Richtig ist allerdings, dass auch nach dieser Rechtsprechung,

von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Nachlassansprüche

gemäß § 2039 Satz 1 BGB nur solche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB

sein können. Das hindert einen einzelnen Miterben aber nicht schon

grundsätzlich, eine prozessuale Gestaltungsklage zu erheben, wie sie

die auf Beseitigung der einem Anspruch gewährten Vollstreckbarkeit ge-

richtete Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO i.V. mit §§ 794

Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO darstellt (BGHZ 118, 229, 235 f.; 22, 54, 56).

Zwar behält § 2040 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten der

gesamten Erbengemeinschaft vor, doch gilt dies nur für rechtsgeschäftli-

che Verfügungen. Bei der Vollstreckungsgegenklage hat indes nur - wie

bei der Nichtigkeitsklage aus § 579 ZPO (BGHZ 14, 251, 255) - das rich-

terliche Urteil Gestaltungswirkung.

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b) Die bloße Einkleidung der Vollstreckungsgegenklage als

Rechtsgestaltungsklage kann - ebenso wie bei der Nichtigkeitsklage -

nicht verhüllen, dass die Klage nur das Mittel ist, den vom Kläger be-

haupteten (materiellen) Anspruch durchzusetzen (vgl. BGHZ aaO). Die-

ser zielt darauf, die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den

Grundschulden und damit letztlich deren Rückgewähr zu erreichen. Für

dieses sachlichrechtliche Begehren kommen Ansprüche aus der Siche-

rungsabrede (vgl. Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden

Rdn. 2410, 2421, 2426 m.w.N.), § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 138 BGB,

§ 826 BGB oder cic in Betracht (vgl. BGHZ 151, 316, 327; BGH, Urteil

vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - NJW-RR 1987, 1291 unter 1). Mit sei-

nem für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag

legt der Kläger deren Voraussetzungen hinreichend schlüssig dar. Sol-

che im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden für ein

Nachlassgrundstück stehende Ansprüche auf Rückgewähr oder entspre-

chenden Schadensersatz könnte jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB

geltend machen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn diese An-

sprüche nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einklei-

dung einer Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollen (vgl.

BGHZ 14, 251; ausdrücklich zustimmend Soergel/Wolf, aaO § 2039

Rdn. 5, 8; vgl. auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2, 19;

Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 III 4 a).

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3. Entgegen der Revision bestehen schließlich keine Zweifel, dass

der vom Kläger verfolgte Anspruch zum Nachlass gehört. Diese Zugehö-

rigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtsträge-

rin des Anspruchs ist (BGHZ 23, 207, 212; Staudinger/Werner, aaO

§ 2039 Rdn. 7; Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Hel-

drich, aaO Rdn. 3). Hier richtet sich der titulierte dingliche Anspruch aus

§§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB gegen die Miterbengemeinschaft, der das Ei-

gentum am belasteten Grundstück zur gesamten Hand zusteht

(§§ 2032 ff. BGB; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 -

NJW 2005, 284 unter 2 a). Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines

Grundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die

Rückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts ande-

res gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW

1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKomm-

BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2). Auch dieser Anspruch steht den Mit-

erben zur gesamten Hand zu, er gehört zum Nachlass und kann vom

Kläger allein für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der

damit möglich gewordenen Zeugenstellung seines Miterben (vgl. nur

MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 20) kann im Rahmen der

Beweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Ur-

teile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 unter II 2

b; vom 12. Dezember 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 1).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 28 O 18325/99 -

OLG München, Entscheidung vom 19.05.2005 - 19 U 5594/04 -