Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IV ZR 227/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Celle vom 31. August 2005 wird zurückgewie-

sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Der Senat schließt aus, dass die angefochte-

ne Entscheidung auf dem von der Beschwerde gerügten

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die bei Prüfung

der Verwirkung der Leistungsansprüche vom Berufungsge-

richt angestellte Gesamtbetrachtung trägt auch dann das

von diesem gefundene Ergebnis, wenn berücksichtigt wird,

dass der Kläger nur kürzere Zeit Beiträge an die Beklagte

geleistet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwäl-

tin Dr. A. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 82.961,57 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 17.02.2005 - 19 O 112/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 31.08.2005 - 8 U 60/05 -