BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IV ZR 227/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Celle vom 31. August 2005 wird zurückgewie-
sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Der Senat schließt aus, dass die angefochte-
ne Entscheidung auf dem von der Beschwerde gerügten
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die bei Prüfung
der Verwirkung der Leistungsansprüche vom Berufungsge-
richt angestellte Gesamtbetrachtung trägt auch dann das
von diesem gefundene Ergebnis, wenn berücksichtigt wird,
dass der Kläger nur kürzere Zeit Beiträge an die Beklagte
geleistet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwäl-
tin Dr. A. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 82.961,57 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 17.02.2005 - 19 O 112/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 31.08.2005 - 8 U 60/05 -