Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IX ZR 245/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 5. April 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

22.330,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-

gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-

beginn maßgebliche Frage, ob im November 1989 das dem Beklagten erteilte

Mandat beendet wurde, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemei-

nern. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte im

Hinblick auf sein Schreiben vom 9. November 1989 und den zuvor abgeschlos-

senen Abfindungsvergleich davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Hand-

lungen in Erfüllung des ihm erteilten Mandats mehr zu erwarten sind (vgl. BGH,

Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662). In

Übereinstimmung hierzu steht ferner, dass nach den nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts das Mandat auch im November 1989 gebüh-

renmäßig abgerechnet wurde (BGH aaO).

3

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verjährungseinrede

des Beklagten gerichtete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242

BGB) greift nicht durch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an

diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser nur gegen-

über einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann (BGH,

Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1573; Urt. v.

29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793). Das vom Kläger in die-

sem Zusammenhang geltend gemachte Verhalten des Beklagten weist, wie das

Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dieses Gewicht auf.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 22.02.2002 - 12 O 167/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.10.2003 - 11 U 59/02 -