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BGH Urteil vom 06.04.2006 – 1 StR 78/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. April 2006
in der Strafsache
gegen
BGHSt: ja BGHR: ja Nr. 1 bis 4 Veröffentlichung: ja _____________________________
StGB § 66b Abs. 1
Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unver- sehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist.
Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen
- das Leben - die persönliche Freiheit - die sexuelle Selbstbestimmung
gilt dies entsprechend.
BGH, Urteil vom 6. April 2006 - 1 StR 78/06 - LG München II
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hier: nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts München II vom 20. Dezember 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Betroffene hatte im Jahre 2001 das von ihm in einem Mehrfamili-
enhaus gemietete Apartment in Brand gesteckt; der Rauch hatte bei einem
Hausbewohner zu einer Rauchvergiftung, bei einem anderen zu einer Augen-
entzündung geführt.
Der Betroffene war deshalb wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 306a Abs. 2, 223, 52
StGB) rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nunmehr hat die Strafkammer den Antrag abgelehnt, gegen den Betrof-
fenen gemäß § 66b StGB nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Gestützt ist dies (unter anderem) darauf, dass keine Verurteilung wegen einer
in § 66b Abs. 1 StGB genannten Straftat vorliege.
2. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie trägt
vor, § 306a Abs. 2 StGB sei ein Verbrechen, das sich gegen Leib und Leben
richte (so auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306a Rdn. 1) und somit ein
Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne von § 66b Abs. 1
StGB.
3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar ist § 306a Abs. 2 StGB
ein (auch) gegen Leib und Leben gerichtetes Verbrechen. Gegen die körperli-
che Unversehrtheit gerichtete Verbrechen i. S. d. § 66b Abs. 1 StGB sind je-
doch nur solche, die im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
- „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ - aufgeführt sind (so im Er-
gebnis auch Tröndle/Fischer aaO § 66b Rdn. 9). § 306a StGB ist demgegen-
über Teil des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB - „Gemeingefährli-
che Straftaten“ -. § 223 StGB, der hier zugleich erfüllt ist, ist zwar ein Delikt ge-
gen die körperliche Unversehrtheit, aber kein Verbrechen.
a) Die Gesetzesmaterialien zu § 66b StGB ergeben allerdings nicht deut-
lich, ob mit der dort erfolgten Nennung von Verbrechen gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit sowie die sexuelle Selbst-
bestimmung nur auf die entsprechenden Abschnitte des Besonderen Teils des
StGB (Nrn. 16, 17, 18 und 13) Bezug genommen ist, oder ob das Vorliegen der
genannten formalen Voraussetzungen des § 66b StGB nach anderen Regeln
zu prüfen ist.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Terminsantrag vom 27. Februar
2006 in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt:
„Die Materialien des Gesetzgebers sind hierzu nicht eindeutig.
Während der Regierungsentwurf durch eine Verweisung auf alle in § 66
Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten auch noch alle Verbrechen erfassen
wollte, wurde nach einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses der
Anwendungsbereich auf die vorliegende Gesetzesfassung beschränkt (Bundes-
tagsdrucksache 15/3346 S. 7) …. in § 66b Abs. 1 StGB (sollten) die Anlasstaten
präzisiert beziehungsweise enger gefasst werden (Bundestagsdrucksache
15/3346 S. 15 bzw. S. 16), ohne dass dies allerdings näher erläutert wird.“
Auch wenn diese „in letzter Sekunde“ (so Ullenbruch in MüKomm StGB §
66b Rdn. 60) vorgenommene Änderung der ursprünglich vorgesehenen Geset-
zesfassung und die hierbei entstandenen Gesetzesmaterialien auf die aufge-
zeigte hier entscheidungserhebliche Frage keine eindeutige Antwort geben,
deutet doch die offensichtlich gewollte Einschränkung der formalen Vorausset-
zungen einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung darauf hin,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers eher wenige Delikte und nicht mög-
lichst viele Delikte als Grundlage für eine solche Anordnung in Betracht kom-
men sollen. Dem entspricht im Übrigen auch, dass nach dem Willen des Ge-
setzgebers die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung auf seltene
Einzelfälle beschränkt sein soll (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12, 13; BVerfGE
109,190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562).
b) Entscheidend für die Annahme, dass die in Rede stehende Frage
nicht rechtsgutbezogen sondern formal nach dem Standort der Strafbestim-
mung innerhalb des StGB zu beantworten ist, ist aber Folgendes:
§ 66b Abs. 1 StGB nennt neben den Verbrechen gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbe-
stimmung als mögliche Grundlage für die Anordnung nachträglicher Siche-
rungsverwahrung auch noch „Verbrechen nach den §§ 250, 251, auch in Ver-
bindung mit den §§ 252, 255“.
Raub ist in jeder Erscheinungsform ein Verbrechen, das eine Nötigung
enthält (vgl. nur Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 1a) und sich daher - auch -
gegen die persönliche Freiheit richtet (vgl. BGH NJW 1968, 1292, 1293; w. N.
b. Tröndle/Fischer aaO). Bei rechtsgutbezogener Betrachtungsweise wäre da-
her Raub in allen Formen, also auch in der Grundform des § 249 StGB, von den
in § 66b StGB genannten Verbrechen gegen die persönliche Freiheit umfasst.
Auf der Grundlage dieser Annahme wäre es unklar und verwirrend, dass in §
66b Abs. 1 StGB zusätzlich noch einige, aber nicht alle Formen des Raubes
aufgeführt sind. Diese Unklarheiten bestehen dagegen bei der aufgezeigten
formalen Betrachtungsweise nicht. Raubdelikte sind in den bisher aufgezeigten
Abschnitten des Besonderen Teils nicht enthalten, sondern im 20. Abschnitt
„Raub und Erpressung“. Die Überschrift dieses Abschnitts nennt der Gesetzge-
ber in § 66b Abs. 1 StGB nicht, sondern zählt stattdessen diejenigen der darin
enthaltenen Verbrechen auf, die nach seinem Willen Grundlage für nachträgli-
che Sicherungsverwahrung sein können. Bei dieser Betrachtungsweise können
jedenfalls hinsichtlich des Gegenstandes der Anlassverurteilung Unklarheiten
und Zweifel nicht entstehen.
c) Erhärtet wird dieses Ergebnis im Übrigen auch dadurch, dass die Ver-
wendung von Abschnittsüberschriften im Gesetz dem Gesetzgeber auch sonst
nicht fremd ist. Lediglich beispielhaft verweist der Senat insoweit auf § 98a
Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StPO. Die in § 98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO genann-
ten gemeingefährlichen Straftaten sind solche des mit der entsprechenden Ü-
berschrift versehenen 28. Abschnitts (früher: 27. Abschnitt, vgl. hierzu Trönd-
le/Fischer aaO vor § 298 Rdn.1) des Besonderen Teils des StGB. Soweit in §
98a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO auf Straftaten „gegen Leib oder Leben, die sexu-
elle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit“ Bezug genommen ist,
handelt es sich um einen Verweis auf die entsprechenden Abschnitte 13 sowie
16 bis 18 des Besonderen Teils des StGB. Dies ergibt sich aus den Gesetzes-
materialien (vgl. BTDrucks. 12/2720, S. 38, 40, wo der 27. Abschnitt jeweils
ausdrücklich erwähnt ist) und wird auch in der Fachliteratur so verstanden (vgl.
etwa Hilger, NStZ 1992, 457, 459 f. <dort Fußn. 51>; Nack in KK 5. Aufl. § 98a
Rdn. 13; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 98a Rdn. 19, 20;
Rdn. 14; Bäumler in Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts
3. Aufl. Kap. J Rdn. 271). Sinn dieses Straftatenkatalogs ist es nicht, die Zahl
der betroffenen Delikte willkürlich zu begrenzen, sondern die mit der Anwen-
dung von § 98a StPO verbundenen schwerwiegenden Eingriffe nur bei gewich-
tigen und klar abgrenzbaren Straftaten zuzulassen (G. Schäfer aaO Rdn. 20).
Diese Gesichtspunkte gelten hier, wo es um die sehr schwer wiegende
nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung geht, in gleicher Weise.
Nach alledem ist die Strafkammer hier zu Recht davon ausgegangen,
dass es schon an der entsprechenden Anlassverurteilung für eine nachträgliche
Anordnung von Sicherungsverwahrung fehlt.
4. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die ohne wertende
Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seiner kriminellen Karriere und
seines Vollzugsverhaltens zu entscheiden war, ist es im Ergebnis unschädlich,
dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung entgegen § 275a Abs. 4 Satz 2
StPO keine Sachverständigen gehört hat. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge
der Staatsanwaltschaft geht - wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1
StR 441/05
(NStZ-RR 2006, 74, 75) bereits angedeutet hatte, dort
aber noch offen lassen konnte - daher ins Leere (vgl. auch BGH NJW 2006,
852, 853).
5. Auch wenn dies hier nicht gerügt ist, weist der Senat darauf hin, dass
die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht lediglich mit zwei Berufsrichtern
hätte besetzt sein dürfen. § 76 Abs. 2 GVG, der eine entsprechende Entschei-
dung ermöglicht, ist gemäß § 74f Abs. 3 GVG in den Fällen des § 66b StGB
nicht anwendbar.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf