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BGH Urteil vom 06.04.2006 – 3 StR 478/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 13. September 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 551,7 g Kokain eingezogen. Die
hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
weder zum Schuldspruch noch zur Einziehungsentscheidung einen dem Ange-
klagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Straf-
ausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte,
nachdem er an der niederländisch-deutschen Grenze im Besitz einer erhebli-
chen Kokainmenge entdeckt worden war, gegenüber den Bediensteten des
Zollfahndungsamts sogleich einen kolumbianischen Staatsangehörigen namens
"T. " als Auftraggeber der Einfuhrkurierfahrt. Er beschrieb ihn ("schätzungs-
weise 50 Jahre, graue Haare, lange Nase"), benannte ein Cafe, in dem sich
"T. " oft sonntags aufhalte, und erklärte sich bereit, zum Schein in Hamburg
wenige Stunden später an der Übergabe des Rauschgifts an "T. " mitzuwir-
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ken. Eine solche Maßnahme wurde indes nicht durchgeführt, weil die Hambur-
ger Strafverfolgungsbehörden wegen anderer Einsätze, welche die zur Verfü-
gung stehenden Kräfte banden, das dazu erforderliche Personal nicht bereit-
stellen konnten. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des "T. " verliefen
später erfolglos.
1. Danach hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen verneint,
unter denen nach § 31 BtMG die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung
abgesehen werden kann.
a) Mit der nur vagen Personenbeschreibung, an deren Richtigkeit das
Landgericht keinen Zweifel hatte, war ein Aufklärungserfolg erkennbar nicht
verbunden. Sie hat den Strafverfolgungsbehörden lediglich einen Ermittlungs-
ansatz eröffnet, der indes nicht zu der Identifizierung des Auftraggebers geführt
hat (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 62, 65 f., 69 m. w. N.).
b) Für das Anerbieten des Angeklagten, an einer Scheinübergabe der
Betäubungsmittel mitzuwirken, gilt Folgendes:
§ 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenba-
rung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen
eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Diesen Aufklärungserfolg
kann ein Täter auch dadurch erreichen, dass er an einer überwachten Schein-
übergabe von Betäubungsmitteln an einen (bisher nicht bekannten) Abnehmer
teilnimmt und so den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf diesen ermög-
licht. Ob in einem solchen Fall § 31 Nr. 1 BtMG unmittelbar oder analog anzu-
wenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Strafrahmenverschiebung
nach dieser Vorschrift scheidet vorliegend nämlich deshalb aus, weil die Bereit-
schaft des Angeklagten keine weitergehenden Erkenntnisse der Strafverfol-
gungsbehörden erbracht hat und mithin der erforderliche Aufklärungserfolg
nicht eingetreten ist. Dass die Möglichkeit eines Aufklärungserfolges durch die
Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, eine Scheinübergabe nicht vorzu-
bereiten, ungenutzt verstrich, ist vorliegend ohne Bedeutung, denn diese Maß-
nahme unterblieb nicht auf Grund von Versäumnissen der Behörden, sondern -
nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils - wegen nach polizeilicher
Lagebeurteilung vordringlicher anderer Einsätze.
2. Die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG
zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte seine Bereit-
schaft zur Mitwirkung an weiteren Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungs-
behörden erklärt hatte, bei seiner Entscheidung gewürdigt und ihn "mit praktisch
demselben Gewicht" berücksichtigt. Es war erkennbar der Auffassung, dass
das Verhalten des Angeklagten in seiner Bedeutung einer Aufklärungshilfe na-
hezu gleichkomme. Dass es ihm im Ergebnis seiner Würdigung kein die
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sonstigen Umstände der Tat überwiegendes Gewicht beigemessen hat, hält
revisionsgerichtlicher Nachprüfung der Strafzumessung (zu deren Umfang vgl.
BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349) stand.
Tolksdorf Winkler Pfister
RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf