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BGH Urteil vom 06.04.2006 – 3 StR 478/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 478/05

URTEIL

vom

6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 13. September 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 551,7 g Kokain eingezogen. Die

hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

weder zum Schuldspruch noch zur Einziehungsentscheidung einen dem Ange-

klagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Straf-

ausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte,

nachdem er an der niederländisch-deutschen Grenze im Besitz einer erhebli-

chen Kokainmenge entdeckt worden war, gegenüber den Bediensteten des

Zollfahndungsamts sogleich einen kolumbianischen Staatsangehörigen namens

"T. " als Auftraggeber der Einfuhrkurierfahrt. Er beschrieb ihn ("schätzungs-

weise 50 Jahre, graue Haare, lange Nase"), benannte ein Cafe, in dem sich

"T. " oft sonntags aufhalte, und erklärte sich bereit, zum Schein in Hamburg

wenige Stunden später an der Übergabe des Rauschgifts an "T. " mitzuwir-

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ken. Eine solche Maßnahme wurde indes nicht durchgeführt, weil die Hambur-

ger Strafverfolgungsbehörden wegen anderer Einsätze, welche die zur Verfü-

gung stehenden Kräfte banden, das dazu erforderliche Personal nicht bereit-

stellen konnten. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des "T. " verliefen

später erfolglos.

1. Danach hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen verneint,

unter denen nach § 31 BtMG die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung

abgesehen werden kann.

a) Mit der nur vagen Personenbeschreibung, an deren Richtigkeit das

Landgericht keinen Zweifel hatte, war ein Aufklärungserfolg erkennbar nicht

verbunden. Sie hat den Strafverfolgungsbehörden lediglich einen Ermittlungs-

ansatz eröffnet, der indes nicht zu der Identifizierung des Auftraggebers geführt

hat (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 62, 65 f., 69 m. w. N.).

b) Für das Anerbieten des Angeklagten, an einer Scheinübergabe der

Betäubungsmittel mitzuwirken, gilt Folgendes:

§ 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenba-

rung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen

eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Diesen Aufklärungserfolg

kann ein Täter auch dadurch erreichen, dass er an einer überwachten Schein-

übergabe von Betäubungsmitteln an einen (bisher nicht bekannten) Abnehmer

teilnimmt und so den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf diesen ermög-

licht. Ob in einem solchen Fall § 31 Nr. 1 BtMG unmittelbar oder analog anzu-

wenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Strafrahmenverschiebung

nach dieser Vorschrift scheidet vorliegend nämlich deshalb aus, weil die Bereit-

schaft des Angeklagten keine weitergehenden Erkenntnisse der Strafverfol-

gungsbehörden erbracht hat und mithin der erforderliche Aufklärungserfolg

nicht eingetreten ist. Dass die Möglichkeit eines Aufklärungserfolges durch die

Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, eine Scheinübergabe nicht vorzu-

bereiten, ungenutzt verstrich, ist vorliegend ohne Bedeutung, denn diese Maß-

nahme unterblieb nicht auf Grund von Versäumnissen der Behörden, sondern -

nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils - wegen nach polizeilicher

Lagebeurteilung vordringlicher anderer Einsätze.

2. Die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG

zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte seine Bereit-

schaft zur Mitwirkung an weiteren Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungs-

behörden erklärt hatte, bei seiner Entscheidung gewürdigt und ihn "mit praktisch

demselben Gewicht" berücksichtigt. Es war erkennbar der Auffassung, dass

das Verhalten des Angeklagten in seiner Bedeutung einer Aufklärungshilfe na-

hezu gleichkomme. Dass es ihm im Ergebnis seiner Würdigung kein die

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sonstigen Umstände der Tat überwiegendes Gewicht beigemessen hat, hält

revisionsgerichtlicher Nachprüfung der Strafzumessung (zu deren Umfang vgl.

BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349) stand.

Tolksdorf Winkler Pfister

RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf