Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.04.2006 – 3 StR 63/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 63/06

URTEIL

vom

6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 22. November 2005 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Olden-

burg zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-

len zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit

seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum

Strafausspruch Erfolg.

2

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsbegrün-

dung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Auch die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO durch Zurück-

weisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens

hinsichtlich der Zeugin Z. ist unbegründet. Das Landgericht hat

sich zu Recht eigene Sachkunde zugetraut. Daran war es auch durch den Um-

stand nicht gehindert, dass die Zeugin - nach ihren eigenen Angaben - während

des Ermittlungsverfahrens zeitweise an Bulimie gelitten hatte.

3

2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung. Die Auffas-

sung des Landgerichts, dass "ein Absehen von der Annahme eines besonders

schweren Falles" nach § 177 Abs. 2 StGB "hinsichtlich keiner der Taten ernst-

haft in Betracht" gekommen sei, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Angesichts

der Vielzahl der vom Landgericht zu Recht herangezogenen gewichtigen straf-

mildernden Umstände (der Angeklagte ist nicht vorbestraft; die Taten liegen

lange Zeit - in einem Fall sieben Jahre - zurück; Tatopfer waren zwei Intimpart-

nerinnen des Angeklagten, die sich durch die Taten nicht zur Beendigung der

Beziehung veranlasst sahen, sondern auch nach ihrer Begehung einvernehmli-

chen Geschlechtsverkehr mit ihm ausübten; die vom Angeklagten angewandte

Gewalt lag nach ihrer Intensität im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen

Verhaltensweisen) wirft diese Wertung die Frage auf, in welchen Fällen der

Verwirklichung eines Regelbeispiels überhaupt die Anwendung des Normal-

strafrahmens in Betracht kommt. Sie lässt zudem besorgen, dass das Landge-

richt der insoweit ersichtlich auch bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des An-

geklagten angestellten Erwägung, er habe "den Schutzraum der gemeinsamen

Wohnung zur Tatbegehung und bewusst das bestehende Vertrauensverhältnis

zwischen ihm und seinem Opfer zu seinem sexuellen Übergriff ausgenutzt" -

unbeschadet der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkung, dies werde

bei Beziehungstaten regelmäßig der Fall sein - zu großes Gewicht beigemes-

sen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die berücksichtigte (bewusste) Ausnut-

zung der Wohnungen und der vorhandenen Vertrauensverhältnisse zur Tatbe-

gehung durch den Angeklagten nicht festgestellt.

4

Bedenken gegen den Strafausspruch ergeben sich auch im Hinblick dar-

auf, dass das Landgericht eingangs seiner Beweiswürdigung mitteilt, der Ange-

klagte sei "zu Beginn der Hauptverhandlung ersichtlich bemüht" gewesen, "ein

positives Bild von sich zu vermitteln" - was insbesondere an seinen wider-

sprüchlichen Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu erkennen gewesen sei -

und bereits hier sei der Eindruck entstanden, dass dem Angeklagten "nicht

ernsthaft an der Aufklärung des Sachverhalts gelegen" gewesen sei. Dies ver-

mittelt den Eindruck, die Strafkammer könnte das beschriebene Verteidigungs-

verhalten des Angeklagten zu seinen Ungunsten gewertet haben. Dies wäre

rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte durfte sich in der mitgeteilten Art und

Weise verteidigen und war rechtlich auch nicht verpflichtet, an der im Rahmen

der Hauptverhandlung stattfindenden Feststellung des ihm zur Last liegenden

Sachverhalts mitzuwirken. Zwar hat das Landgericht dieses - ersichtlich nicht

eine Rechtsfeindschaft ausdrückende oder die Grenzen zulässiger Verteidigung

überschreitende - Verhalten bei seiner Strafzumessung nicht ausdrücklich straf-

schärfend berücksichtigt. Indes kann der Senat angesichts der Vielzahl straf-

mildernder Umstände und der demgegenüber hohen Strafen nicht völlig aus-

schließen, dass diese Umstände für die Strafkammer gleichwohl auch im Rah-

men der Strafzumessung von Bedeutung waren und sich zum Nachteil des An-

geklagten ausgewirkt haben.

5

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und

Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch

gemacht.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Richter am Bundesgerichtshof Becker

ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf Hubert