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BGH Urteil vom 06.04.2006 – 3 StR 63/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 22. November 2005 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Olden-
burg zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-
len zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit
seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum
Strafausspruch Erfolg.
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1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsbegrün-
dung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Auch die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO durch Zurück-
weisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens
hinsichtlich der Zeugin Z. ist unbegründet. Das Landgericht hat
sich zu Recht eigene Sachkunde zugetraut. Daran war es auch durch den Um-
stand nicht gehindert, dass die Zeugin - nach ihren eigenen Angaben - während
des Ermittlungsverfahrens zeitweise an Bulimie gelitten hatte.
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2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung. Die Auffas-
sung des Landgerichts, dass "ein Absehen von der Annahme eines besonders
schweren Falles" nach § 177 Abs. 2 StGB "hinsichtlich keiner der Taten ernst-
haft in Betracht" gekommen sei, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Angesichts
der Vielzahl der vom Landgericht zu Recht herangezogenen gewichtigen straf-
mildernden Umstände (der Angeklagte ist nicht vorbestraft; die Taten liegen
lange Zeit - in einem Fall sieben Jahre - zurück; Tatopfer waren zwei Intimpart-
nerinnen des Angeklagten, die sich durch die Taten nicht zur Beendigung der
Beziehung veranlasst sahen, sondern auch nach ihrer Begehung einvernehmli-
chen Geschlechtsverkehr mit ihm ausübten; die vom Angeklagten angewandte
Gewalt lag nach ihrer Intensität im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen
Verhaltensweisen) wirft diese Wertung die Frage auf, in welchen Fällen der
Verwirklichung eines Regelbeispiels überhaupt die Anwendung des Normal-
strafrahmens in Betracht kommt. Sie lässt zudem besorgen, dass das Landge-
richt der insoweit ersichtlich auch bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des An-
geklagten angestellten Erwägung, er habe "den Schutzraum der gemeinsamen
Wohnung zur Tatbegehung und bewusst das bestehende Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und seinem Opfer zu seinem sexuellen Übergriff ausgenutzt" -
unbeschadet der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkung, dies werde
bei Beziehungstaten regelmäßig der Fall sein - zu großes Gewicht beigemes-
sen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die berücksichtigte (bewusste) Ausnut-
zung der Wohnungen und der vorhandenen Vertrauensverhältnisse zur Tatbe-
gehung durch den Angeklagten nicht festgestellt.
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Bedenken gegen den Strafausspruch ergeben sich auch im Hinblick dar-
auf, dass das Landgericht eingangs seiner Beweiswürdigung mitteilt, der Ange-
klagte sei "zu Beginn der Hauptverhandlung ersichtlich bemüht" gewesen, "ein
positives Bild von sich zu vermitteln" - was insbesondere an seinen wider-
sprüchlichen Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu erkennen gewesen sei -
und bereits hier sei der Eindruck entstanden, dass dem Angeklagten "nicht
ernsthaft an der Aufklärung des Sachverhalts gelegen" gewesen sei. Dies ver-
mittelt den Eindruck, die Strafkammer könnte das beschriebene Verteidigungs-
verhalten des Angeklagten zu seinen Ungunsten gewertet haben. Dies wäre
rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte durfte sich in der mitgeteilten Art und
Weise verteidigen und war rechtlich auch nicht verpflichtet, an der im Rahmen
der Hauptverhandlung stattfindenden Feststellung des ihm zur Last liegenden
Sachverhalts mitzuwirken. Zwar hat das Landgericht dieses - ersichtlich nicht
eine Rechtsfeindschaft ausdrückende oder die Grenzen zulässiger Verteidigung
überschreitende - Verhalten bei seiner Strafzumessung nicht ausdrücklich straf-
schärfend berücksichtigt. Indes kann der Senat angesichts der Vielzahl straf-
mildernder Umstände und der demgegenüber hohen Strafen nicht völlig aus-
schließen, dass diese Umstände für die Strafkammer gleichwohl auch im Rah-
men der Strafzumessung von Bedeutung waren und sich zum Nachteil des An-
geklagten ausgewirkt haben.
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Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch
gemacht.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Richter am Bundesgerichtshof Becker
ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf Hubert