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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 3 StR 93/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 6.
April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in Österreich erlit-
tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzli-
chem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat teilweise Erfolg.
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1. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich
durch den festgestellten Transport der Betäubungsmittel des täterschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge-
macht, hält dies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das sichergestellte Amphe-
tamin im Reserverad eines von ihm geführten Fahrzeugs von Frankfurt am
Main nach Puttgarden befördert. Er wusste, dass das Fahrzeug mit Rauschgift
präpariert war, und nahm es zumindest billigend in Kauf, Rauschgift jeder Art
und in erheblicher Menge zu transportieren. Für den Transport sollte er eine
erhebliche Belohnung erhalten.
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Gemessen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allge-
meinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
(vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3793) tragen die
Feststellungen nicht die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die festgestellte Transportfahrt
des Angeklagten geht in Hinblick auf ein Handeltreiben nicht über eine bloße
Unterstützungshandlung hinaus. Auch der dem Angeklagten versprochene er-
hebliche Kurierlohn reicht zur Begründung von Täterschaft nicht aus, da eine
solche Belohnung regelmäßig auch einem Gehilfen gewährt oder in Aussicht
gestellt wird. Eigennützigkeit des Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht
aber hinreichende Bedingung für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handel-
treibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).
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2. Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen
des Landgerichts ist der Angeklagte indessen jedenfalls des Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996,
116) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (vgl. zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Winkler,
NStZ 2005, 315 f.) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil er-
sichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuld-
spruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen, weil
der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-
spruchs Bestand. Da § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge und für den Besitz von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge eine einheitliche Strafandrohung vorsieht, kann der
Senat - zumal angesichts der großen Menge der Betäubungsmittel (mehr als
800fache Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge) - aus-
schließen, dass das Landgericht bei dem geänderten Schuldspruch auf eine
niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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3. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes hat der Senat die Urteilsfor-
mel um die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung des An-
rechnungsmaßstabs für die vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheits-
entziehung ergänzt. Im Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im
Verhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003,
364).
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4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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5. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die
Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Pfister von Lienen
RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf