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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 4 StR 53/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 53/06

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-

vision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Januar

2005 zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung durch den bestellten

Verteidiger Rechtsanwalt A. verteidigten Angeklagten in seiner Anwesen-

heit am 5. Januar 2006 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher

Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Erklärungen zum Rechtsmittelverzicht wurden nicht abgegeben. Mit am 13. Ja-

nuar 2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des von ihm nunmehr

beauftragten Verteidigers Rechtsanwalt J. legte der Angeklagte Revision

gegen das vorbezeichnete Urteil ein und beantragte zugleich die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist.

2

Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Angeklagte hat

nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einle-

gung der Revision (§ 341 StPO) ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO)

verhindert war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft von Rechtsanwalt

A. hat dieser den Angeklagten am 12. Januar 2006, dem letzten Tag der

Revisionseinlegungsfrist, in der JVA Naumburg aufgesucht und Einigkeit erzielt,

gegen das nach einer Absprache ergangene Urteil keine Revision einzulegen.

Die in seiner „Erklärung an Eides Statt“ vom 19. Januar 2006 niedergelegte ge-

genteilige Behauptung des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt A. bei dessen

Besuch am 12. Januar 2006 angewiesen, Revision einzulegen, ist damit nicht

erwiesen. Ihr steht im Übrigen die Erklärung des Angeklagten entgegen, die er

am 14. Januar 2006 im Beisein von Rechtsanwalt A. unterschrieben hat.

3

Bei dieser Sachlage war für die beantragte Wiedereinsetzung kein

Raum. Denn wer bewusst keinen Gebrauch von einem befristeten Rechtsmittel

macht, versäumt keine Frist bzw. war nicht verhindert im Sinne des § 44 Satz 1

StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N.).

4

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch-

dringt, ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (vgl.

BGH, Beschluss vom 29. April 1992 – 3 StR 128/92).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible