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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 4 StR 566/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 566/05

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass für den Fall II D 6 (= Fall 15 der Anklage) die Höhe eines Tagessatzes (UA 76 f.) auf einen Euro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible