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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 4 StR 588/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 588/05

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II. 2 und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden

ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

auferlegt.

2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des General-

bundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den

Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsun-

fähigen Person, im Fall II. 19 auf den Vorwurf des sexu-

ellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II. 21 auf den

Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-

des beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 8. September 2005

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-

lenen in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-

heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kin-

des und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch von Kindern, des sexuellen Miss-

brauchs einer widerstandsunfähigen Person, des

sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen

und des schweren sexuellen Missbrauchs eines

Kindes schuldig ist,

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen

II. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe und im Gesamt-

strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs

Schutzbefohlener in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch Widerstandsunfähiger, in 3 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexu-

ellen Missbrauch eines Kindes und in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei

Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten

verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3, 4, 19 und 21 der Urteils-

gründe (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt

worden ist, begegnet dies - wie die Revision zutreffend rügt - insoweit rechtli-

chen Bedenken, als die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass

das jeweilige Tatopfer während des relativ kurzen Aufenthalts beim Angeklag-

ten diesem zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war (vgl. hierzu

Tröndle/Fischer 53. Aufl. § 174 Rdn. 4, 8 m.w.N.). Der Senat hat daher auf An-

trag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung die aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Einstellungen und Verfahrensbeschränkungen vor-

genommen.

3

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur

Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe

und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen vom Tatrichter neu festgesetzt

werden. Angesichts der relativ hohen Gesamtfreiheitsstrafe kam ein Verfahren

nach § 354 a Abs. 1 a Satz 1 StPO hier nicht in Betracht.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible