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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – I ZB 23/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in der Prozesskostenhilfesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des An-
tragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Be-
schluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet
eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist
oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen
hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -