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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – I ZB 23/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in der Prozesskostenhilfesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des An-

tragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Be-

schluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet

eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist

oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen

hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht

gegeben.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 O 514/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 -