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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZB 170/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A.
beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem
verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 auf-
gehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 15. April
2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan-
walts abgelehnt worden ist.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 51/05
Rechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingun-
gen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht
erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das
Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte
Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechts-
anwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskosten-
hilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofor-
tige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos
geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M.
weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung
der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der
Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie-
ben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer
Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am
27. Mai 2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den
Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der
Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen
(§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzei-
tig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die
vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines
Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist,
wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im
vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006
- IX ZB 130/05, z.V.b.).
III.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nach-
dem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und
bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist
dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar
zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121
Abs. 3 ZPO).
IV.
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29;
Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Zittau, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 51/05 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 T 121/05 -