Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZB 170/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. April 2006

beschlossen:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A.

beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem

verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2005 auf-

gehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 15. April

2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan-

walts abgelehnt worden ist.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren AG Zittau 3 C 51/05

Rechtsanwalt M. aus Dresden zu den Bedingun-

gen eines in Zittau ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht

erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren

über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das

Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte

Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechts-

anwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskosten-

hilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofor-

tige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos

geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-

folgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M.

weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2

Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung

der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der

Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie-

ben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer

Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am

27. Mai 2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den

Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der

Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen

(§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzei-

tig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die

vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines

Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist,

wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im

vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006

- IX ZB 130/05, z.V.b.).

III.

3

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nach-

dem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und

bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist

dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar

zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121

Abs. 3 ZPO).

IV.

4

Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu

erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29;

Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Zittau, Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 C 51/05 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 T 121/05 -