Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZB 289/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. April 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 15. November 2004 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners, ist am 18. Mai 2001 das Insolvenz-

verfahren eröffnet worden. Am 19. Mai 2001 legte der Schuldner einen ersten

Insolvenzplan vor, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 4. August 2004

unterbreitete der Schuldner dem Insolvenzgericht einen weiteren Insolvenzplan.

Dieser Plan geht davon aus, dass der Verwalter Vermögensgegenstände im

Wert von 9.720.000 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 82.328.000 DM er-

mittelt habe. Der Schuldner legt dar, dass sich die Verbindlichkeiten auf

27.909.000 DM verringert hätten, während verwertbares Vermögen im Wert von

64.275.000 DM

vorhanden

sei. Beträge

von

14.181.000 DM

und

26.000.000 DM entfallen auf Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter

und gegen die B. AG als Gesamt-

schuldner wegen der nach Ansicht des Schuldners unberechtigten Einleitung

des Insolvenzverfahrens und der Verschleuderung seines Vermögens; ein wei-

terer Betrag von 11.685.000 DM soll aus der Rückabwicklung von nach Ansicht

des Schuldners nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksamer Grundstücks-

kaufverträge zu erzielen sein. Nicht in die Vermögensübersicht eingestellt ist ein

Rückerstattungsanspruch gegen die Notarkasse, der aus der Nichtigkeit der

Abgabensatzung folgen und in Höhe von mindestens 16 Mio. DM, im günstigs-

ten Fall sogar in Höhe von 37 Mio. DM durchsetzbar sein soll. Die Durchführung

des Insolvenzplans erfordert nach Darstellung des Schuldners Liquidität in Hö-

he von 6.405.213 Euro. Voraussetzung sei die Entlassung des jetzigen Insol-

venzverwalters oder mindestens die Bestellung eines Sonderverwalters zur

Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter und die B.

AG. Ein Antrag des Schuldners auf Bestel-

lung eines Sonderverwalters ist rechtskräftig zurückgewiesen worden (vgl.

BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04).

2

Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan gemäß § 231 InsO zurück-

gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss

ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Auf-

hebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts erreichen, hilfsweise die Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 231 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere sein Recht auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten

zu berücksichtigen, das heißt, ihn zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ent-

scheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24, 35). Grundsätzlich ist da-

von auszugehen, dass dies geschieht. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vor-

bringen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen er-

gibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Berücksichtigung nicht nachgekommen

ist (BVerfGE 47, 182, 187 f; 96, 205, 216 f). Solche Umstände liegen etwa dann

vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Vor-

trags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in

den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfGE 86, 133, 146).

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b) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der vom Schuldner vorgelegte

Plan habe deshalb keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger (§ 231

Abs. 1 Nr. 2 InsO), weil er die Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters,

mindestens aber die Bestellung eines Sonderverwalters voraussetze. Die Gläu-

bigerversammlung habe den Verwalter mit Beschluss vom 26. Juli 2001 jedoch

einstimmig bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die wesentlichen Vorwürfe des

Schuldners gegen den Verwalter - insbesondere hinsichtlich der Erstattung ei-

nes vermeintlich fehlerhaften Gutachtens im Eröffnungsverfahren mit dem Ziel,

zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden - bereits bekannt gewesen.

7

c) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die wesentlichen Vor-

würfe gegen den Insolvenzverwalter habe der Schuldner erst mit Schreiben

vom 28. November 2002 erhoben. Darin gehe es um Pflichtverletzungen hin-

sichtlich der Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche gegen die

B. AG und um die Einsetzung eines

Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

den Verwalter selbst. Dieses Vorbringen hat das Landgericht jedoch berück-

sichtigt. Es hat darauf verwiesen, dass die Gläubiger auch anlässlich dieses

Schreibens keinen Antrag auf Entlassung des Verwalters gestellt hätten. Der

Gläubigerantrag vom 21. Oktober 2003, den die Rechtsbeschwerde zitiert,

stammt von der Ehefrau des Schuldners und verweist auf ein Schreiben des

Schuldners selbst. Welche gegenüber dem Schreiben vom 28. November 2002

neuen Vorwürfe es enthalten soll, sagt die Rechtsbeschwerde nicht.

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d) Auf diese und die weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeführten

Einzelheiten kommt es im Übrigen nicht an. Die verfahrensbezogenen Vorwürfe

des Schuldners gegen den Verwalter lassen sich dahingehend zusammenfas-

sen, dieser unterlasse es, vermeintliche Ansprüche des Schuldners in zweistel-

liger Millionenhöhe durchzusetzen oder mindestens deren Durchsetzung zu er-

möglichen. Dazu und zur Prüfung der vermeintlichen Ansprüche gegen den

Verwalter selbst in Höhe von 14.181.000 DM und 26.000.000 DM sollte nach

Vorstellung des Schuldners ein Sonderverwalter eingesetzt werden, was wie-

derum Voraussetzung für die Durchführung des von ihm vorgelegten Insolvenz-

planes war. Im Rahmen des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO war die Frage zu prüfen,

ob die Gläubiger diesem in immer neuen Varianten gehaltenen Sachvortrag des

Schuldners überhaupt noch Glauben schenken und zum Anlass nehmen wür-

den, den Sonderverwalter bestellen zu lassen. Das Landgericht hat für offen-

sichtlich gehalten, dass dies nicht der Fall sein würde; damit hat es die zentrale

Frage des vorliegenden Verfahrens über die Vorprüfung eines Insolvenzplans

nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO beschieden.

9

2. Auf die von der Rechtsbeschwerde zu § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestell-

te Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht in den

Insolvenzplan eingestellte Forderungen für nicht durchsetzbar und den Plan

daher für unerfüllbar halten darf, kommt es nicht an, weil die Ausführungen des

Beschwerdegerichts zu § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Zurückweisung der soforti-

gen Beschwerde schon für sich genommen tragen. Es sei jedoch bemerkt, dass

ein offensichtlich fehlender Wirklichkeitsbezug eines vom Schuldner vorgeleg-

ten Zahlenwerks die Zurückweisung des Plans nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu

rechtfertigen vermag.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 21.06.2004 - 1503 IN 2168/00 -

LG München I, Entscheidung vom 15.11.2004 - 14 T 18443/04 -