BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZR 241/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 19. August 2004
gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat
das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Feststellung, dass ihr die in der Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforde-
rung in Höhe von 937,79 € aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zustehe, als
verjährt angesehen.
a) Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F.
(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25
Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor-
getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis
deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist un-
terliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststel-
lung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in
der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen
Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand
eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann
(BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen
der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302
Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaub-
te Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die
allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne
dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zuste-
henden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2
SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB
a.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR
119/00, WM 2001, 576, 578; OLG Dresden ZInsO 2004, 622 f, 624; OLG Frank-
furt am Main ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzlichen
Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823
Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. März
2003 - III ZR 305/01, WM 2003, 1876, 1878).
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die
Annahme des Verjährungseintritts (spätestens) "Ende 1998". Das Amtsgericht
ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichts-
hofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits
am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über die erfor-
derliche Kenntnis verfügte. Das amtsgerichtliche Urteil enthält damit eine ent-
sprechende Feststellung, die im Berufungsverfahren von der Klägerin nicht an-
gegriffen wurde und auf die das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt. Die
Klägerin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer
noch im Jahre 1998 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen.
c) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Fest-
stellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch
kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbar-
keit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988,
989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2). Dazu gehört auch die Ver-
jährungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen
des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass der
Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des
Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468
S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 302 Rn.4).
d) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch
aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den
Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt
sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des von der Klägerin nach
§ 184 InsO gestellten Feststellungsantrags nichts zu ändern.
2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht
vor.
a) Die vom Landgericht für die Zulassung der Revision dargelegte Erwar-
tung, dass Sozialversicherungsträger künftig verstärkt versuchen werden, An-
sprüche, die auch im Sozialgesetzbuch eine Grundlage finden, als Forderungen
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unter Berufung auf die Ver-
jährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Insolvenztabelle anzumelden,
ergibt keinen Zulassungsgrund. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dresden GmbHR 1998,
889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens ei-
ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gemäß § 852 BGB
a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet
hier als Zulassungsgrund aus. Zwar weicht das Berufungsurteil von der in
ZInsO 2004, 988, 990 f abgedruckten Entscheidung des Landgerichts Dresden
ab. Die gebotene restriktive Auslegung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2
ZPO führt aber dazu, das Rechtsmittel der Revision nur für solche Sachen zu
eröffnen, bei denen ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung des Revi-
sionsgerichts besteht (vgl. BGHZ 154, 288, 293 f). Dies kann angesichts der
allgemein in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen
Auffassung - auch des für das Landgericht Dresden zuständigen Berufungsge-
richts - nicht angenommen werden.
b) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 InsO auch eine Verjährungs-
einrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif-
fer 1 c zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht auch insoweit nicht.
II.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines
Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dessau, Entscheidung vom 11.03.2004 - 4 C 738/03 -
LG Dessau, Entscheidung vom 19.08.2004 - 7 S 100/04 -