Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2006 – 3 StR 59/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 12. Juli 2005 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit er wegen veruntreuender Unterschlagung, versuch-

ten Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

Beihilfe zum versuchten Betrug und wegen Hehlerei (Fälle

II. 1., 2., 3. und 4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist

und

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-

schlagung, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, Hehlerei, "besonders schweren Fall des

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Diebstahls" und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen (Diebstahl und Urkun-

denfälschung unter II. 5. der Urteilsgründe) ist es unbegründet im Sinne von

1. Das Urteil hat in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe keinen Be-

stand. Insoweit enthalten die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung

des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a) Die im Fall II. 1. getroffenen Feststellungen, der Angeklagte habe sich

den geleasten Pkw des Zeugen I. für eine Fahrt in die Ukraine gelie-

hen, um dort "angeblich" seine Freundin zu besuchen, und habe sich "spätes-

tens" in der Ukraine entschlossen, das Fahrzeug nicht zurückzugeben, sondern

zu verkaufen, belegen die angenommene veruntreuende Unterschlagung

(§ 246 Abs. 2 StGB) nicht eindeutig. Denn sie lassen die Möglichkeit offen, dass

der Angeklagte sich bereits bei der "Leihe" des Fahrzeugs zum Weiterverkauf

entschlossen und es sich damit durch Betrug (§ 263 StGB) zugeeignet hat. In

diesem Fall käme eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht in Betracht.

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Im Übrigen ist die diesen Fall betreffende Beweiswürdigung lückenhaft.

Das Landgericht hat seine Feststellungen auf die Aussage des als Zeuge ver-

nommenen Leasingnehmers gestützt und nicht der Einlassung des Angeklagten

geglaubt, er habe den Pkw auf Veranlassung des Zeugen, der das Fahrzeug

als gestohlen melden und die Versicherungssumme habe kassieren wollen, in

die Ukraine gebracht. Dabei hat sich das Landgericht nicht damit auseinander-

gesetzt, dass der Angeklagte - wie sich auch aus den Feststellungen zu den

Fällen II. 2. bis 4. ergibt - offensichtlich das Verschieben von geleasten Luxus-

autos in die Ukraine im Zusammenwirken mit den jeweiligen Leasingnehmern in

größerem Umfang betrieben hat und dass die weiteren festgestellten Umstände

des Falles dem Vorgehen des Angeklagten und seiner Komplizen in anderen

Fällen ähnlich waren.

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b) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe belegen die bisherigen Feststellungen

nicht, dass der Angeklagte an dem vom Zeugen T. geplanten Versiche-

rungsbetrug als Mittäter beteiligt war. Der Angeklagte hat mit seinen Handlun-

gen selbst nicht betrügerisch getäuscht oder ursächlich zu einer solchen Täu-

schung beigetragen. Für die Zurechnung einer derartigen Handlung eines ande-

ren Tatbeteiligten fehlt es an einem gemeinsamen Tatplan. Da insbesondere

nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an der erstrebten Versicherungssum-

me partizipieren sollte, liegt daher - wie es das Landgericht in dem ähnlich ge-

lagerten Fall II. 3. gesehen hat - die Annahme von Beihilfe nahe. Insofern lässt

das Urteil die angesichts der festgestellten Handlungen des Angeklagten gebo-

tene und hier im Einzelnen darzulegende Abgrenzung zwischen Täterschaft und

Beihilfe vermissen. Im Übrigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben,

nähere Feststellungen zur Schadensmeldung an die Versicherung zu treffen,

die Voraussetzung für die Annahme des Versuchs ist (vgl. BGHSt 40, 299, 302)

und die bislang nur dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden

kann.

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c) Diese im Fall II. 3. der Urteilsgründe erfolgte Verurteilung wegen Bei-

hilfe zum versuchten Betrug kann wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung

nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, ob und gegebenen-

falls wie sich der Angeklagte zu diesem Tatvorwurf eingelassen hat. Dies hätte

unter den gegebenen besonderen Umständen erfolgen müssen

(vgl.

Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 14).

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d) Auch die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall II. 4.) unterliegt der Aufhe-

bung. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte und die gesondert

verfolgte R. "auf ungeklärte Art und Weise" in den Besitz des - dem Lea-

singnehmer gestohlenen - Fahrzeuges gelangt waren und es "in Kenntnis der

rechtswidrigen Herkunft gewinnbringend veräußern" wollten, wofür der Zeuge

G. den BMW in die Ukraine brachte. Dieser Sachverhalt erfüllt keine der

Tatbestandsalternativen des § 259 Abs. 1 StGB. Denn damit ist weder ein Er-

werb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Pkw durch den Angeklagten

im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter oder sonstigen Vorbe-

sitzer noch eine selbständige Unterstützung des Absatzes des Fahrzeugs oder

die Förderung eines vom Vortäter bzw. Vorbesitzer selbständig vorgenomme-

nen Absatzes belegt. Er lässt zudem offen, ob der Angeklagte den Diebstahl

des Pkw selbst begangen hat. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-

gen konnte daher eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei - auch im Wege

der sog. Postpendenzfeststellung (vgl. BGHSt 35, 86; Tröndle/Fischer, StGB

53. Aufl. § 1 Rdn. 30) - nicht erfolgen.

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2. Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruches

über die Gesamtstrafe zur Folge.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert