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BGH Beschluss vom 11.04.2006 – 3 StR 73/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 73/06

BESCHLUSS

vom 11. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der An- geklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert