BGH Urteil vom 11.04.2006 – X ZR 275/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 275/02
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 11. April 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter In-
anspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 15 78 77/92
vom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 575 163 (Streit-
patents). Es betrifft eine Zündkerze. Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche.
Die Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10 haben in der Verfahrenssprache Eng-
lisch folgenden Wortlaut:
"1. A spark plug (100) comprising a ground electrode (1) and a
centre electrode (4) having a front end (4A) with a firing tip (6)
welded thereto, the firing tip forming a spark gap with said
ground electrode (1), characterised by an annular, laser weld
extending around the circumference of the external interface
between said front end (4A) and said firing tip (6), and into
said centre electrode at said external interface.
4. A spark plug according to any one of the preceding claims,
wherein said front end (4A) is constricted as compared with
the rest of said centre electrode (4).
5. A spark plug according to claim 4, where D is a diameter of
said firing tip (6), T is a thickness of said firing tip (6), L is a
length of said front end (4A) of said centre electrode (4), A is a
depth of penetration of said weld (7), R is a radius of said firing
tip (6), and B is a width of said weld (7) measured at an outer
surface of both said front end (4A) and said firing tip (6), and
wherein a dimensional relationship between D, T, L, A, R and
B is as follows:
0,5 mm ≤ D ≤ 1,5 mm,
0,3 mm ≤ T ≤ 0,6 mm,
0,2 mm ≤ L ≤ 0,5 mm,
R/3 ≤ A < R,
0,3 mm ≤ B ≤ 0,8 mm.
6. A spark plug according to any one of the preceding claims,
wherein
the weld comprises a plurality of overlapping
neighbouring spot shots (71) whereby the weld extends
around the full said circumference.
10. A method of manufacture of a spark plug with a ground elec-
trode (1) and a center electrode (4) having a front end (4A)
with a firing tip (6) attached thereto and forming a spark gap
with said ground electrode (1), wherein said method includes
the step of laser welding said firing tip (6) to said front end
(4A) and is characterised by carrying out the welding by apply-
ing a laser beam around the circumference of the external in-
terface between said front end (4A) and said firing tip (6) such
that weld extends partially into said centre electrode (4) at said
external interface to form an annular weld."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 sowie 7 bis 9 wird
auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat die Nichtigerklärung des Patents im Umfang seiner An-
sprüche 1 bis 4, 6, 7, 9 und 10 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland begehrt und zur Begründung geltend gemacht, die Lehre des
Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie sich auf
die japanische Offenlegungsschrift 57-151 183 (Anl. KW 3), die britische Pa-
tentschrift 976 798 (Anl. KW 4), die japanische Zeitschrift "Welding Technique"
vom August 1982, S. 21 bis 27 und 94 (Anl. KW 5), die japanische Auslege-
schrift 59-47 436 (Anl. KW 6), die US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) und
die japanische Offenlegungsschrift 1-289 084 (Anl. KW 8) berufen.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und ver-
teidigt das Streitpatent nach Aufnahme der Merkmale des erteilten Patentan-
spruchs 6 sowie der aus dem erteilten Patentanspruch 5 übernommenen geo-
metrischen Beziehung R > A ≥ R/3 in folgender Fassung der Patentansprüche 1
und 10 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):
"1. Zündkerze (100) umfassend eine Masseelektrode (1) und eine
Mittelelektrode (4) mit einem vorderen Ende (4A), an dessen
Stirnfläche (43) eine Zündspitze (6) angeschweißt ist, wobei
die Zündspitze mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke
bildet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass sich eine ringför-
mige Laserschweißnaht um den Umfang der äußeren Grenz-
fläche zwischen dem vorderen Ende (4A) und der Zündspitze
(6) und in die Mittelelektrode an der äußeren Grenzfläche er-
streckt, wobei die Schweißnaht eine Vielzahl von einander ü-
berlappenden, benachbarten Schweißpunkten (71) derart um-
fasst, dass sie sich über den gesamten Umfang erstreckt und
dass A die Eindringtiefe der Schweißnaht (7) sowie R der Ra-
dius der Zündspitze (6) ist, wobei folgender Zusammenhang
für A und R gilt: R > A ≥ R/3.
10. Verfahren zur Herstellung einer Zündkerze mit einer Masse-
elektrode (1) und einer Mittelelektrode (4), die ein vorderes
Ende (4A) besitzt, an dessen Stirnfläche (43) eine Zündspitze
(6) angeschweißt ist, und die mit der Masseelektrode (1) eine
Funkenstrecke bildet, wobei das Verfahren den Schritt des
Laserschweißens der Zündspitze (6) an das vordere Ende
(4A) umfasst und d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist,
dass das Schweißen dadurch erfolgt, dass ein Laserstrahl in-
termittierend auf den Umfang der äußeren Grenzfläche zwi-
schen dem vorderen Ende (4A) und der Zündspitze (6) gerich-
tet wird, um eine Vielzahl von einander überlappenden, be-
nachbarten Schweißpunkten (71) derart zu bilden, dass sich
die Schweißnaht um den gesamten Umfang erstreckt und
dass sich die Schweißnaht teilweise in die Mittelelektrode (4)
an der äußeren Grenzfläche erstreckt, so dass eine ringförmi-
ge Schweißnaht entsteht, wobei A die Eindringtiefe der
Schweißnaht (7) sowie R der Radius der Zündspitze (6) ist
und wobei folgender Zusammenhang für A und R besteht:
R > A ≥ R/3."
Die Klägerin hält die Änderung für unzulässig, weil aus den funktional
zusammenwirkenden Bemessungsregeln des (nicht angegriffenen) Unteran-
spruchs 5 lediglich eine herausgegriffen worden sei; im Übrigen seien auch die
neuen Ansprüche 1 und 10 nicht patentfähig.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt
und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen. Wegen des Umfangs der
Teilnichtigerklärung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Beru-
fung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte ist
der Berufung entgegengetreten.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. B.
eingeholt. Die Klägerin hat ein von ihr im parallelen Nich-
tigkeitsverfahren gegen den britischen Teil des Streitpatents eingeholtes Gut-
achten des Dr. T.
zu den Akten gereicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Das Streitpatent betrifft nach seiner nicht angegriffenen teilweisen
Nichtigerklärung durch das Bundespatentgericht eine Zündkerze für einen
Verbrennungsmotor, bei der eine Zündspitze am vorderen Ende einer Mittel-
elektrode befestigt ist, und ein Verfahren zu deren Herstellung.
Das Streitpatent schildert als Stand der Technik, für die Mittelelektrode
einer Zündkerze eines Verbrennungsmotors eine Verbundkonstruktion zu ver-
wenden, bei der ein wärmeleitender Kern (Cu) in ein hitze- und erosionsbestän-
diges Mantelmetall (Legierung auf Nickelbasis) eingebettet ist, und am vorderen
Ende des Mantelmetalls durch Schweißen eine Zündspitze aus Edelmetall zu
befestigen, um den Widerstand gegen Funkenerosion zu verbessern. Erfolge
diese Befestigung durch elektrisches Widerstandsschweißen, führe dies zu ei-
nem erhöhten Verbrauch von kostbarem Edelmetall, weil die Zündspitze nach
dem Schweißen gefräst werden müsse, um die für eine einwandfreie Entladung
erforderlichen scharfen Kanten wieder herzustellen, die infolge der Erwärmung
und des Drucks beim Widerstandsschweißen abgerundet wurden. Bei der japa-
nischen Patentveröffentlichung 63-57 919 werde die Zündspitze in einer Boh-
rung der vorderen Stirnfläche des Mantelmetalls angeordnet und durch Laser-
strahlschweißung mit diesem verbunden. Da es hierbei erforderlich sei, die
Zündspitze tief genug in der Bohrung anzuordnen, um sie gegen unbeabsichtig-
te Entfernung zu sichern, werde wiederum eine erhöhte Menge des teueren
Edelmetalls verbraucht. Die Streitpatentschrift schildert sodann die von der US-
Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) vorgeschlagene Lösung für die Befestigung
der Zündspitze, bei der ein Laserstrahl auf die Stirnfläche der an dem vorderen
Ende der Mittelelektrode positionierten Zündspitze gerichtet wird und sich die
daraus resultierende Schweißnaht über die gesamte Grenzfläche zwischen der
Spitze und der Elektrode erstreckt.
Das Streitpatent geht nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von
dieser US-Patentschrift aus (Sp. 1 Abs. 6) und strebt, ohne ausdrücklich eine
Aufgabe zu formulieren, eine Verbesserung der in der US-Patentschrift vorge-
schlagenen Lösung zur Befestigung der Zündspitze an.
2. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der Be-
klagten verteidigten Fassung vor, wobei die Änderungen gegenüber der erteil-
ten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:
1. Zündkerze (100) mit einer Masseelektrode (1) und einer Mittel-
elektrode (4).
2. Eine Zündspitze (6)
2.1
ist am vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode (4) ange-
schweißt und
2.2 bildet mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke.
3. Eine ringförmige Laserschweißnaht
3.1 erstreckt sich
3.1.1 rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwi-
schen dem vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode
(4) und der Zündspitze (6) und
3.1.2 an der äußeren Grenzfläche in die Mittelelektrode,
3.2 umfasst eine Vielzahl benachbarter Schweißpunkte (71),
3.2.1 die einander überlappen und
3.2.2 sich über den gesamten Umfang erstrecken und
3.3 hat eine Eindringtiefe A, für deren Beziehung zum Radi-
us R der Zündspitze (6) R > A ≥ R/3 gilt.
II. 1. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in zuläs-
siger Weise durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 des erteilten
Patents sowie der Bemessungsregel R > A ≥ R/3 aus Anspruch 5. Hinsichtlich
der aus dem Anspruch 6 übernommenen Merkmalsgruppe 3.2 erhebt auch die
Berufung insoweit keine Bedenken. Sie meint jedoch, die isolierte Aufnahme
nur einer von insgesamt fünf zusammenhängend beanspruchten Bemessungs-
angaben aus dem erteilten Anspruch 5 erweitere den Gegenstand des erteilten
Patents in unzulässiger Weise gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Pa-
tentanmeldung (Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 EPÜ). Das trifft indes nicht zu.
a) Nach ständiger Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand,
ob er sein Patent durch Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines
Ausführungsbeispiels beschränkt, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen
Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen wa-
ren (vgl. Sen.Beschl. v. 11.09.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 50 f.
- Drehmomentübertragungseinrichtung). Die Klägerin hat mit der Bemessungs-
regel R > A ≥ R/3 ein einzelnes Merkmal eines Ausführungsbeispiels in zulässi-
ger Weise in den Hauptanspruch aufgenommen. Anspruch 5 beschreibt ein
Ausführungsbeispiel, das aufgrund seines Rückbezugs auf Anspruch 4 zusätz-
lich noch durch dessen kennzeichnendes Merkmal beschrieben wird, dass das
vordere Ende im Vergleich zu der übrigen Mittelelektrode schmäler ist. Diese
Proportion muss also bei Anspruch 5 mitgelesen werden. Damit hat der aus-
schließliche Rückbezug des Anspruchs 5 auf Anspruch 4 aber keine andere
Qualität als die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in Anspruch 5. Da An-
spruch 1 in der erteilten Fassung keine Bemessungsregel für die Eindringtiefe
enthält, wird er durch Hinzufügung einer solchen Bemessungsregel beschränkt.
Dabei ist unerheblich, dass die Bemessungsregel jetzt auch Anwendung findet
auf Zündkerzen, die nicht die von Anspruch 4 vorgegebene Proportion der Mit-
telelektrode einhalten und ebenso wenig die übrigen Bemessungsregeln des
Anspruchs 5 berücksichtigen.
b) Die Bemessungsregel R > A ≥ R/3 ist auch schon in Anspruch 5 der
ursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend of-
fenbart. Ohne Bedeutung ist dafür, dass der Rückbezug des Anspruchs 5 auf
alle vorhergehenden Ansprüche im Erteilungsverfahren durch einen ausschließ-
lichen Rückbezug auf Anspruch 4 ersetzt wurde. Das konnte weder den Offen-
barungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung einschränken noch die fragliche
Bemessungsregel, die weiter in Anspruch 5 enthalten war, aus dem Gegen-
stand der Erfindung herausführen.
c) Die aus Anspruch 5 in die Ansprüche 1 und 10 aufgenommene Be-
messungsregel setzt die Eindringtiefe A der Schweißerstarrungslegierung, die
beim Legen der ringförmigen Schweißnaht entsteht, in Beziehung zum Radi-
us R der Zündspitze. Dabei erhöht die Beachtung der Regel A ≥ R/3 die Festig-
keit der Verbindung zwischen der Zündspitze und der Mittelelektrode und damit
die Lebensdauer der Zündkerze. Die Obergrenze A < R dient dazu, Gasein-
schlüsse zu vermeiden, welche die Qualität der Schweißnaht beeinträchtigen
würden (Streitpatentschrift Sp. 6 Z. 19-48). Da die Bemessungsregel folglich in
ihrer Bedeutung für die in Anspruch genommene Erfindung zu erkennen gewe-
sen ist, führt ihre Aufnahme in den Hauptanspruch zu keinem wesensverschie-
denen Aliud, mit dem der Kreis zulässiger Beschränkungen verlassen würde
(vgl. BGHZ 110, 123, 125 ff. - Spleißkammer). Entgegen der Auffassung der
Berufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der mit der Erfindung
angestrebte Erfolg, insbesondere die erhöhte Lebensdauer der Zündkerze,
maßgeblich auch von den anderen, nicht in Patentanspruch 1 übernommenen
Bemessungsregeln des Anspruchs 5 abhängt. Denn die Regel zur Eindringtiefe
ist bereits in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörendes
Merkmal erkennbar gewesen, das die Festigkeit der Verbindung zwischen Mit-
telelektrode und Zündspitze erhöht, ohne zugleich das Risiko von Gasein-
schlüssen zu vergrößern.
d) Mit der Aufnahme einer Bemessungsregel aus Anspruch 5 in An-
spruch 1 wurde der Schutzbereich des Streitpatents, wie oben dargelegt, nicht
erweitert, sondern beschränkt, so dass entgegen der Auffassung der Berufung
auch kein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ vorliegt.
2. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit der Zündkerze nach dem
verteidigten Patentanspruch 1 bejaht. Die Klägerin erhebt gegen diese Beurtei-
lung keine Einwände. Auch der Senat tritt ihr bei. Keine der Entgegenhaltungen
offenbart die Bemessung der Eindringtiefe A der Schweißnaht nach der Regel
R > A ≥ R/3 (Merkmal 3.3). Ebenso wenig gehört zum Stand der Technik im
Prioritätszeitpunkt die Befestigung der Zündspitze einer Zündkerze mittels einer
Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunke, die sich über
den gesamten Umfang erstrecken (Merkmalsgruppe 3.2).
Der Sinngehalt der Merkmalsgruppe 3.2 ist durch Auslegung zu ermit-
teln. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten
ausgeführt, das Merkmal "eine Vielzahl benachbarter, sich überlappender
Schweißpunkte" könne eine ganz gewöhnliche Schweißnaht beschreiben. Es
könne aber auch eine Schweißnaht bezeichnen, bei der nach Setzen eines
Schweißpunktes das Werkzeug um einen definierten Weg bewegt werde und
sodann mit einer nächsten Schweißung der schon erstarrte Schweißpunkt zum
Teil, also überlappend, wieder aufgeschmolzen werde. Er hat einen solchen
Ablauf als kostenintensive und unkonventionelle Schweißtechnik bezeichnet.
Eine weitere Aufklärung durch Befragung des Sachverständigen hat der Senat
nicht für erforderlich gehalten. Vielmehr hat er das Patent selbst auszulegen.
Der maßgebliche Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
oder Elektrotechnik, der sich über die für die Herstellung von Zündkerzen rele-
vante Lasertechnik durch Rückfragen bei entsprechenden Fachleuten infor-
miert, wird bestrebt sein, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen. Er
wird sich deshalb nicht darauf beschränken, das Merkmal 3.2 als Beschreibung
einer gewöhnlichen Schweißnaht zu verstehen, wie sie etwa Foto 2 des als
Entgegenhaltung KW 5 eingeführten Fachaufsatzes in der japanischen Zeit-
schrift "Welding Technique" Bd. 30, August 1982, S. 21-27 und 94, als Ergebnis
von Impulsschweißen zeigt. In der beim Impulsschweißen gewöhnlich entste-
henden Oberflächenstruktur einer Schweißnaht sind insbesondere keine über-
lappenden Schweißpunkte zu erkennen. Sie ähnelt vielmehr der Fahrspur eines
Raupenantriebs auf erdiger Unterlage. Die Patentbeschreibung schildert in
Sp. 4 Z. 31-47 mit Fig. 3 anhand eines Ausführungsbeispiels, wie die patent-
gemäße Schweißnaht erzeugt wird. Danach wird die Berührungsfläche zwi-
schen der Unterseite der Zündspitze und der Oberseite der Mittelelektrode ge-
nügend oft Laserstrahlen mit einer Schussenergie von 2 J ausgesetzt, um die
Schweißnaht zu erzeugen. Die Laserstrahlen werden in einzelnen Schüssen
abgefeuert, während die zu bearbeitende Zündkerze axial gedreht wird (Be-
zugszeichen X in Fig. 3 des Streitpatents). Die aufeinander folgende Abgabe
einzelner Laserschüsse führt dazu, dass die Legierungszone des vorhergehen-
den Schusses bereits erkaltet, wenn der nächste Schuss auftrifft. Daraus ergibt
sich zugleich, dass die Schüsse mit einer Frequenz abgefeuert werden müssen,
die diesen Erfolg, d.h. voneinander abgrenzbare Schweißpunkte infolge zwi-
schenzeitlichem zumindest teilweisen Erkalten des letzten Schweißpunktes vor
Erzeugung des nächsten, zulassen. Es entsteht die patentgemäße Schweiß-
naht, bei der einzeln erzeugte Schweißpunkte einander überlappen. Damit ent-
spricht die der Patentbeschreibung für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen-
de Schweißtechnik der von dem gerichtlichen Sachverständigen angesproche-
nen unkonventionellen Schweißmethode, bei der in der Beschreibung erläuter-
ten Herstellungsart allerdings mit dem Unterschied, dass nicht das Werkzeug,
sondern die Zündkerze als Werkstück zwischen dem Setzen der Schweißpunk-
te um einen definierten Weg bewegt wird.
Bei keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen wird die
Zündspitze mittels einer patentgemäßen Laserschweißnaht aus einer Vielzahl
sich überlappender, benachbarter Schweißpunkte auf der Mittelelektrode befes-
tigt. In der japanischen Offenlegungsschrift 1-289 084 (Anl. KW 8) wird das La-
serschweißen der Naht zwar durch aufeinander folgendes Verschieben der Be-
strahlungsposition durchgeführt (deutsche Übers., S. 3, Z. 12, 13). Dieser
Schrift ist jedoch nichts über eine Laserbestrahlung mittels einzelner Schüsse
oder eine Schweißnaht zu entnehmen, die aus einer Vielzahl überlappender,
benachbarter Schweißpunkte besteht. Ebenso wenig ist ein solches Verfahren
oder eine solche Oberflächenstruktur der Schweißnaht für die in den Fig. 2, 4
und 6 wiedergegebenen Ausführungsformen der japanischen Offenlegungs-
schrift 57-151 183 (Anl. KW 3) mit ringförmiger Naht ersichtlich. Die US-
Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) erwähnt ebenfalls ein Ausführungsbeispiel,
bei dem die Mittelelektrode während des Aufschweißens der Zündspitze axial
gedreht wird (Sp. 4 Z. 16-24 m. Fig. 2). Auch dies geschieht jedoch während
einer kontinuierlichen Laserbestrahlung durch einen Impulslaser, bei der keine
einzelnen Schweißpunkte erzeugt werden.
3. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Jedenfalls die Merkmalsgruppe 3.2 war dem Fachmann am Anmeldetag nicht
durch den Stand der Technik nahegelegt.
a) Dem maßgeblichen Fachmann war im Prioritätszeitpunkt zwar bereits
seit langem bekannt, dass die Betriebseigenschaften einer Zündkerze vorteil-
haft beeinflusst werden, wenn die Mittelelektrode mit einer Zündspitze aus
Edelmetall versehen wird, aber auch, dass die dafür erforderliche Verschwei-
ßung unterschiedlicher Metalle zu Problemen führte. Denn es gehörte zum all-
gemeinen Fachwissen, dass eine Schweißnaht brüchig wird, wenn an ihr Metall
unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten zusammentrifft, und sie, wie
im Verbrennungsraum eines Motors, sehr unterschiedlichen Temperaturen
ausgesetzt wird. Infolge der Brüchigkeit der Verbindung konnte es zu einem
Abfallen der Zündspitze kommen, was die Lebensdauer der Zündkerze be-
schränkte. Um dem zu begegnen, waren im Stand der Technik Lösungen be-
kannt, die durch Schaffung einer Legierungszone einen kontinuierlichen Über-
gang der unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten zwischen Mittel-
elektrode und Zündspitze ermöglichten. In dieser Legierungszone nimmt die
Konzentration des Edelmetalls von dem äußeren Ende der Zündspitze zur Mit-
telelektrode hin kontinuierlich ab und umgekehrt die Konzentration des Mantel-
materials, in der Regel einer auf Nickel basierenden Legierung, kontinuierlich zu
(vgl. etwa Beschr. der japanischen Auslegeschrift 59-47 436 (KW 6), deutsche
Übers., S. 2 und 3).
Mit der japanischen Offenlegungsschrift 57-151 183 (KW 3) war eine
Zündkerze bekannt, die gemäß der deutschen Übersetzung (Anl. KW 3') eine
Masseelektrode (S. 5 Z. 36) sowie eine Mittelelektrode (S. 5 Z. 37) mit einem
vorderen Ende (S. 5 Z. 13, Bezugszeichen 21 a, 31 a der Zeichnungen 4 und
5), einer daran angeschweißten Zündspitze (Edelmetallplättchenelektrode, z.B.
S. 4 Z. 14-15, Bezugszeichen 22, 32) und mit einer ringförmigen Laserschweiß-
naht (S. 5 Z. 8) aufweist, die sich rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche
zwischen dem vorderen Ende (21 a, 31 a) und der Zündspitze (22, 32) in die
Mittelelektrode erstreckt (Anl. KW 3, Ansprüche 1 bis 3 i.V.m. den Ausführun-
gen zu den Fig. 2, 4 und 6). Als selbstverständlich wird vom Fachmann bei die-
ser Zündkerze mitgelesen, dass die Zündspitze mit der Masseelektrode eine
Funkenstrecke bildet, da sie anderenfalls nicht funktionsfähig wäre. Damit erfüllt
die Anl. KW 3, wie auch das Bundespatentgericht festgestellt hat, die Merk-
malsgruppen 1., 2. und 3.1 des verteidigten Patentanspruchs 1.
b) Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, legt die japanische Offenle-
gungsschrift 57-151 183 (KW 3) darüber hinaus auch, entgegen der Ansicht des
Bundespatentgerichts, die Verwendung eines Impulslasers für die Herstellung
der von ihr vorgeschlagenen Zündkerze zumindest nahe. Denn die Zweckmä-
ßigkeit der Verwendung eines Impulslasers für die Befestigung der Zündspitze
war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt aus dem japanischen Fachaufsatz
(Anl. KW 5, vgl. dazu insbesondere deutsche Übers., S. 2 Z. 6-10, 24-35, S. 6
Z. 2-4, 15 ff. u. 25-30) und der US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7, Sp. 4
Z. 24) bekannt. Der Einsatz eines Impulslasers führt jedoch nicht automatisch
zur Erfüllung der Merkmalsgruppe 3.2 des Streitpatents. Denn eine mit einem
Impulslaser hergestellte, umlaufende ringförmige Naht ergibt nicht eine Vielzahl
einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte, sondern eine der Fahr-
spur eines Raupenfahrzeugs ähnelnde Oberflächenstruktur, wie aus Foto 2 auf
S. 24 des japanischen Fachaufsatzes (Anl. KW 5) ersichtlich. Hinweise zur Er-
zeugung von Schweißpunkten mit den speziellen Eigenschaften der Schweiß-
punkte nach dem Streitpatent, insbesondere der dabei einzuhaltenden Fre-
quenz der Impulse oder der speziellen Struktur der Schweißpunkte, enthält die-
ser Aufsatz nicht.
c) Für den Fachmann, der vor dem Problem stand, die Lebensdauer von
Zündkerzen zu verlängern und den Verbrauch wertvollen Edelmetalls zu verrin-
gern, lag es nicht nahe, die Zündspitze an der Mittelelektrode mit einer Vielzahl
benachbarter, einander überlappender Laserschweißpunkte zu befestigen. Die
dafür erforderliche Schweißtechnik war, wie der gerichtliche Sachverständige in
seinem Gutachten bestätigt hat, fernliegend, denn sie war kostenintensiv und
unkonventionell. Eine Anregung, die Zündspitze einer Zündkerze mit einer aus
einzelnen Laserschüssen erzeugten Mehrzahl von Schweißpunkten zu befesti-
gen, war dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Dieser blieb in den Lö-
sungsalternativen der vollflächigen Verschweißung (z.B. japanische Auslege-
schrift 59-47 436 (KW 6) u. US-Patentschrift 4 963 112 (KW 7)) oder einer
durch kontinuierliche Laserbestrahlung bei Drehung des Werkstücks erzeugten,
ringförmigen Schweißnaht (z.B. japanische Offenlegungsschriften 57-151 183
(KW 3), Ausführungsbeispiele 2, 4 und 6 sowie 1-289 084 (KW 8)) gefangen.
Der Erfinder des Streitpatents erkannte demgegenüber die besondere Eignung
einer durch einzelne Laserschüsse erzeugten, aus einander überlappenden
Schweißpunkten bestehenden Schweißnaht für die Einhaltung der für die Le-
bensdauer der Zündkerze und die Wirtschaftlichkeit ihrer Produktion vorteilhaf-
ten Bemessungsregel gemäß Merkmal 3.3. Denn durch die Verwendung ein-
zelner Laserschüsse, bei denen der nächste Schuss den vorherigen überlap-
pend erst erfolgt, nachdem die Legierungszone des früheren Schusses bereits
erkaltet, kann die erforderliche, für die Erzielung der gebotenen Festigkeit zu-
mindest einzuhaltende Eindringtiefe A ≥ R/3 zuverlässig erreicht werden, ohne
dass es zu einer vollflächigen, unnötigen Energieeinsatz erfordernden Ver-
schweißung kommen muss.
4. Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die
unmittelbar und mittelbar auf ihn rückbezogenen, angegriffenen Unteransprü-
che 2 bis 4, 7 und 9 Bestand. Für die Patentfähigkeit des Anspruchs 10 gelten
die Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 91 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2002 - 2 Ni 25/01 (EU) -