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BGH Beschluss vom 11.04.2006 – XI ZR 105/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

am 11. April 2006

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten

wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 7. März 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Beru-

fungsgerichts zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 93.285,87 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einem

Ausbietungsvertrag wegen einer angeblichen schuldhaften Verletzung

von Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Höhe von 93.285,87 €

zuzüglich Zinsen in Anspruch.

2

Die Beklagte betrieb wegen Forderungen über 3.996.027,14 DM

zuzüglich Zinsen die Zwangsversteigerung von zwei mit Mietshäusern

bebauten, unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken in B. -

. Vor Abschluss des notariellen Ausbietungsvertrages am

11. Mai 2000, in dem sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflich-

tete,

im Zwangsversteigerungstermin ein Gebot von mindestens

3.996.027,14 DM zuzüglich Zinsen und gerichtlicher Verfahrenskosten

abzugeben, überreichte der von der Beklagten eingeschaltete Vermittler

P. dem Kläger bzw. dem für ihn tätigen Makler Pr. eine als

Mietkataster bezeichnete Aufstellung des Zwangsverwalters über die be-

stehenden Mietverhältnisse und Mieterträge. In der Zwangsversteigerung

erhielt der Kläger den Zuschlag für insgesamt 4.143.814,73 DM. Nach

Übernahme der Grundstücke stellte der Kläger fest, dass die im Mietka-

taster angegebenen Mieterträge für 14 Wohnungen unrichtig waren. Die

für diese Wohnungen vereinbarte Bruttokaltmiete war im Mietkataster als

Nettokaltmiete ausgewiesen.

3

Der Kläger behauptet, in Kenntnis der Unrichtigkeit der angegebe-

nen Mieterträge hätte er sich im Ausbietungsvertrag nur zu einem um

182.451,31 DM geringeren Gebot verpflichtet. Die Beklagte ist dem ent-

gegengetreten und behauptet, der Zeuge P. habe dem Kläger bzw.

Pr. mitgeteilt, dass die Beklagte die Angaben des Mietkatasters nicht

überprüft habe und dazu auch nicht in der Lage sei, da sie über keine

Mietunterlagen verfüge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das

Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.

Zur Begründung seiner von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbe-

schwerde angegriffenen Entscheidung hat es im Wesentlichen ausge-

führt:

4

Die Beklagte habe durch die Erteilung unrichtiger Auskünfte über

die Mieterträge der beiden Grundstücke ihre vorvertragliche Aufklä-

rungspflicht verletzt. Die Ertragssituation der Mietgrundstücke sei für den

Kläger bei Abschluss des Ausbietungsvertrages, wie der Beklagten be-

kannt gewesen sei, maßgeblich gewesen. Die Beklagte habe auch

schuldhaft gehandelt, da sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie für

die Richtigkeit des vom Zwangsverwalter erstellten Mietkatasters keine

Gewähr übernehme. Dem Vorbringen des Klägers, der Vermittler P

habe ihm die Mietkataster ohne Erläuterung vorgelegt, sei die Beklagte

nicht hinreichend entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten, P.

habe deutlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Gewähr für

die Richtigkeit der im Mietkataster enthaltenen Zahlen übernehmen kön-

ne, weil diese ungeprüft vom Zwangsverwalter übernommen worden sei-

en, reiche für eine Beweisaufnahme nicht aus, da die Beklagte wider-

sprüchlich vorgetragen habe. Wegen der schuldhaften Aufklärungs-

pflichtverletzung der Beklagten sei der Kläger so zu behandeln, als sei

es ihm gelungen, den Ausbietungsvertrag zu günstigeren Bedingungen

abzuschließen. Da das vereinbarte Gebot von 3.996.027,14 DM ausge-

hend von den im Mietkataster angegebenen Nettokaltmieten einem Miet-

ertrag von 10,75 Jahren entsprochen habe, der Jahresnettomietertrag

aber tatsächlich um 17.003,85 DM niedriger als angegeben gewesen

sei, betrage der zu ersetzende Schaden des Klägers 93.285,87 €.

II.

5

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben

und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das angegriffene

Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103

Abs. 1 GG verletzt und deshalb die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzu-

lassen wäre (Senatsbeschluss BGHZ 159, 135, 140).

6

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-

gung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG

NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt

dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im

Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben,

dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur

Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen

worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205,

216 f.; BVerfG NJW 2000, 131).

7

Letzteres ist hier, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, der

Fall. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 16. September

2003 unter Beweisantritt (Zeugnis P. ) vorgetragen, P. habe den

Kläger vor Überreichung des Mietkatasters am 6. April 2000 darauf hin-

gewiesen, dass die Beklagte über die Versteigerungsobjekte keine Miet-

unterlagen besitze und das vom Zwangsverwalter erstellte Mietkataster

nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen könne. Bei der Unter-

redung am gleichen Tage sei das Mietkataster nicht Gesprächsgegen-

stand gewesen. Bei nachfolgenden Telefongesprächen habe der Kläger

nach weitergehenden Mietunterlagen gefragt. P. habe darauf erklärt,

die Beklagte besitze solche Unterlagen nicht, und angeregt, der Kläger

möge sich deswegen mit dem Zwangsverwalter in Verbindung setzen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 hat die Beklagte ihr Vorbringen

dahin modifiziert, das Mietkataster sei von P. dem vom Kläger ein-

geschalteten Makler Pr. bereits vor dem 6. April 2000 mit dem Hin-

weis übergeben worden, dass es sich nicht um Unterlagen aus dem

Hause der Beklagten handele, sondern vom Zwangsverwalter gefertigt

worden sei. Im Rahmen der Unterredung am 6. April 2000 habe P.

dies klargestellt und erklärt, dass die Beklagte über keine Mietunterlagen

verfüge. Im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Januar 2004 heißt es un-

ter Beweisantritt P. dann wieder, P. habe das vom Zwangsver-

walter H. erstellte Mietkataster an den Kläger mit der Erklärung wei-

tergeleitet, die Beklagte habe keine Möglichkeit, die Angaben des

Zwangsverwalters auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In

der Berufungserwiderung vom 26. Oktober 2004 hat die Beklagte unter

Bezugnahme auf alle drei vorgenannten Schriftsätze und unter erneutem

Zeugenbeweis vorgetragen, P. habe dem Kläger schon vor der Be-

sprechung am 6. April 2000 das Mietkataster mit dem Hinweis zur Verfü-

gung gestellt, dieses habe mangels vorliegender Mietunterlagen weder

von ihm noch von der Beklagten auf Richtigkeit und Vollständigkeit über-

prüft werden können. Nachdem das Berufungsgericht daraufhin am

8. Dezember 2004 die Vernehmung des Zeugen P. und des vom

Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen Pr. beschlossen hatte,

hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005 vorgetragen, das

Mietkataster sei dem Kläger nicht im Rahmen der Besprechung am

6. April 2004, sondern am Vortag per Fax dem Makler Pr. übermittelt

worden, der es an den Kläger weitergereicht habe. Im Rahmen der Be-

sprechung vom 6. April 2004 sei der Inhalt des Mietkatasters nicht erör-

tert worden (Beweis: Zeugnis P. ). Daraufhin hat das Berufungsge-

richt seinen Beweisbeschluss vom 8. Dezember 2004 aufgehoben und

die beiden geladenen Zeugen P. und Pr. nicht vernommen, da

das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich und unklar sei.

8

Diese Maßnahme des Berufungsgerichts ist nicht verständlich und

offenbart, dass es das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten,

der Kläger bzw. der von ihm eingeschaltete Makler Pr. sei darauf

hingewiesen worden, dass die Beklagte das Mietkataster nicht auf Rich-

tigkeit und Vollständigkeit überprüft habe und dafür keine Gewähr über-

nehme, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt hat.

Dass das Vorbringen der Beklagten, was die Übermittlung des Mietkatas-

ters an den Kläger selbst oder aber an den von ihm eingeschalteten

Makler Pr. angeht, wechselt, rechtfertigt die Nichtberücksichtigung

des Vorbringens der Beklagten nicht. Auf den vorgenannten Nebenpunkt

kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte durch-

gängig - auch aus ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2005 ergibt sich

nichts anderes - unter Beweisantritt (Zeugnis P. ) behauptet hat,

dass P. den Kläger bzw. Pr. darauf hingewiesen habe, dass die

Beklagte über die Versteigerungsobjekte keine Mietunterlagen besitze,

sich diese beim Zwangsverwalter befänden, und dass sie das vom

Zwangsverwalter erstellte Mietkataster nicht auf Richtigkeit und Vollstän-

digkeit überprüfen könne.

9

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dem Vorbrin-

gen des Klägers, P. habe das Mietkataster ohne Erläuterung, dass

für dessen Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde, nicht hinrei-

chend entgegengetreten, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt

für die Feststellung, die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass

sie für die Richtigkeit der Mietkataster im Hinblick darauf, dass dieses

vom Zwangsverwalter erstellt worden sei, keine Gewähr übernehme.

Beides entbehrt ebenso jeder Grundlage wie die Aufhebung des Beweis-

beschlusses vom 8. Dezember 2004 und die Ansicht, das Vorbringen der

Beklagten reiche nicht aus, um eine Beweisaufnahme durchzuführen, die

Beklagte habe es versäumt, den vor dem Sitzungssaal wartenden Zeu-

gen P. "nochmals zum konkreten Geschehensablauf zu befragen."

Es war, wie sie zu Recht rügt, nicht Aufgabe der Beklagten, den Zeugen

anstelle des Berufungsgerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung

zu befragen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts offenbaren, dass

es den Kern des Vorbringens der Beklagten, obwohl es sich auf mehrere

ihrer Schriftsätze bezogen hat, nicht erfasst und nicht berücksichtigt hat.

Darin liegt ein evidenter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und damit ein

Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO).

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2. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an

das Berufungsgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im

Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des

§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

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Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu be-

rücksichtigen haben, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten

Schaden nur dann ersetzt verlangen kann, wenn es ihm bei richtiger Un-

terrichtung über die Mieterträge gelungen wäre, einen für ihn günstigeren

Ausbietungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Davon kann nach

dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten (GA 24, 31) nicht

ohne weiteres ausgegangen werden.

Nobbe Müller Joeres

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2004 - 4 O 477/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2005 - 26 U 76/04 -