Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.04.2006 – 2 ARs 84/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2006

in der Strafsache

gegen

Verteidiger:

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a.

Az.: 66 Js 1311/97 Staatsanwaltschaft Potsdam - 542 StVK 92/02 BwH Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2006 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des

Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 2006 - Az.: 1 AR

928/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenomme-

nen Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts in

Berlin vom 5. Oktober 2005 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 -

1

Der nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom

Gründe

5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des Kammergerichts vom

19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten wer-

den. Ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. Ins-

besondere liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO

nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das

Kammergericht hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 über die

sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ersichtlich nicht als erst-

instanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Verwerfung

der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefoch-

tenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit

dem Ziel nachträglicher Anhörung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unan-

fechtbar ergangene Entscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung hier-

über als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2,

1. Halbsatz StPO anzusehen ist.

2

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 16. März und 10. April 2006 haben

dem Senat vorgelegen.

Rissing-van Saan Otten Fischer