BGH Beschluss vom 12.04.2006 – 2 ARs 84/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. April 2006
in der Strafsache
gegen
Verteidiger:
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a.
Az.: 66 Js 1311/97 Staatsanwaltschaft Potsdam - 542 StVK 92/02 BwH Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2006 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des
Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 2006 - Az.: 1 AR
928/05 - 5 Ws 381/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seiner wirksam zurückgenomme-
nen Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts in
Berlin vom 5. Oktober 2005 - Az.: 1 AR 928/05 - 5 Ws 381/05 -
zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom
Gründe
5. Oktober 2005 noch angefochtene Beschluss des Kammergerichts vom
19. Januar 2006 kann (gleichfalls) mit der Beschwerde nicht angefochten wer-
den. Ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht gegeben. Ins-
besondere liegen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO
nicht vor; eine entsprechende Anwendung kommt hier nicht in Betracht. Das
Kammergericht hatte bei seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2005 über die
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ersichtlich nicht als erst-
instanzliches Gericht entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Verwerfung
der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge des Verurteilten durch den angefoch-
tenen Beschluss vom 19. Januar 2006. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit
dem Ziel nachträglicher Anhörung gegen eine im Rechtsmittelverfahren unan-
fechtbar ergangene Entscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung hier-
über als eine solche des ersten Rechtszugs im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2,
1. Halbsatz StPO anzusehen ist.
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 16. März und 10. April 2006 haben
dem Senat vorgelegen.
Rissing-van Saan Otten Fischer