Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.04.2006 – 3 StR 100/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. April 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2006 - eingegangen am 11. April 2006 - gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Staatsanwalt- schaft mit der Antragsschrift das besondere öffentliche Interesse bejaht hat.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert