Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 12. April 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebe-

dingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche

Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel

auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange

Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es

für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters

im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren

Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, ein-

zurichten.

BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - OLG Frankfurt AG Frankfurt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November

2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt.

Die im August 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kin-

der hervorgegangen sind, wurde auf den der Klägerin im April 1993 zugestellten

Antrag im März 1994 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverfahren nahm

die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM

in Anspruch. In einer vor dem Familiengericht am 11. Oktober 1993 geschlos-

senen Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte u.a., an

die Klägerin monatlichen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von

800 DM zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren schlossen die Partei-

en am 22. Mai 1997 unter Aufhebung des früheren Vergleichs erneut einen Ver-

gleich, in dem es u.a. heißt:

"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab dem 1. Juni 1997 einen nach-

ehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM,

2. diese Unterhaltsleistung ist befristet bis zum 31. 05. 2001. …

6. Die Parteien sind sich schließlich darüber einig, dass der soeben fest-

gesetzte Unterhalt in der genannten Zeit grundsätzlich unabänderbar auf

beiden Seiten bleiben soll mit Ausnahme der Fälle von Arbeitslosigkeit

oder nicht zu vertretender [richtig:] Leistungsunfähigkeit."

3

Die Klägerin war bis 1980 ganztägig berufstätig. Bis 1985 ging sie - nach

einer Fehlgeburt und wegen des Kinderwunsches der Parteien - keiner Er-

werbstätigkeit und bis 1987 nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach.

Während dieser Zeit absolvierte sie eine 18monatige Sekretärinnenausbildung.

Seit 1987 ist die Klägerin halbtags berufstätig. Der Beklagte ist wiederverheira-

tet.

4

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni

2001 Elementarunterhalt in Höhe von 3.178,52 DM sowie (erstmals) Altersvor-

sorgeunterhalt in Höhe von 997,40 DM geltend gemacht. Ihre Behauptung, auf-

grund einer Krankheit, die bereits in der Ehezeit bestanden habe oder angelegt

gewesen sei, keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, hat

das Amtsgericht - Familiengericht - aufgrund eines von ihm eingeholten Sach-

verständigengutachtens nicht für erwiesen angesehen und der Klägerin ein bei

einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit erzielbares (fiktives) Nettoeinkommen zugerech-

net. 2/5 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Beklagten und dem

fiktiven Nettoeinkommen der Klägerin stünden dieser als Aufstockungsunterhalt

zu. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1573 Abs. 5 BGB kom-

me im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe nicht in Betracht. Der Vergleich

vom 22. Mai 1997 enthalte keinen Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für die

Zeit nach dem 31. Mai 2001; er diene lediglich der Klarstellung, dass die ver-

einbarte Unterhaltshöhe für die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt unabänderbar sein

solle. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sei verwirkt.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Ein-

kommen um Darlehensverbindlichkeiten aus der Ehezeit bereinigt und ihn zur

Zahlung von (Elementar-)Unterhalt ab Juni 2001 in gestaffelter Höhe, zuletzt in

Höhe von 953 € monatlich verurteilt. Im Übrigen hat es den Unterhaltsanspruch

bis 31. Dezember 2004 befristet, die weitergehende Klage abgewiesen und die

Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin, die gegen die

Höhe des ausgeurteilten Unterhalts keine Einwände mehr hat, gegen die zeitli-

che Befristung und beantragt, ihr auch für die Zeit ab Januar 2004 Unterhalt in

Höhe von 953 € monatlich zuzuerkennen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Anspruch der Klä-

gerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31. De-

zember 2004 zu begrenzen. Bei der von dieser Vorschrift geforderten

Billigkeitsabwägung komme der - hier mit 14 Jahren und 9 Monaten relativ lan-

gen - Ehedauer zwar ein erhebliches Gewicht zu. Von besonderer Bedeutung

sei neben der Ehedauer aber auch, ob zwischen den Eheleuten ein hoher Grad

beiderseitiger wirtschaftlicher Verflechtung eingetreten sei und ob besondere

Abhängigkeiten oder ehebedingte Nachteile entstanden seien, die von solch

durchschlagendem Gewicht seien, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistung

quasi garantiert sein müsse. Derartige schwerwiegende Gründe seien hier nicht

festzustellen. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Scheidung gerade 40 Jahre alt

geworden. An ihrer Behauptung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkun-

gen nicht voll erwerbsfähig gewesen zu sein, habe sie nach Vorliegen des in

erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachtens nicht weiter festgehalten.

Auch sei sie im Zeitpunkt der Scheidung wieder in den Arbeitsmarkt integriert

gewesen. Die Klägerin habe schon vor der Trennung der Parteien eine Halb-

tagsbeschäftigung aufgenommen; es habe daher keiner besonderen Anstren-

gung bedurft, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Klägerin habe, wie sie in

ihrer mündlichen Anhörung ausgeführt habe, bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin

auch Gelegenheit gehabt, ihre halbschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit aus-

zuweiten; sie habe dies jedoch nicht nachdrücklich verfolgt. Ihrer vollen Integra-

tion in den Arbeitsmarkt schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten somit nicht

aus der Ehezeit herrührende Einschränkungen, sondern ausschließlich das

subjektive Befinden der Klägerin entgegengestanden, die sich zu einer voll-

schichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gesehen habe. Soweit die Kläge-

rin in den Jahren 1980 bis 1985 wegen des Kinderwunsches der Parteien einer

Erwerbstätigkeit gar nicht und in der Zeit bis 1987 nur eingeschränkt nachge-

gangen sei, habe dies keine negativen Folgewirkungen auf ihre spätere berufli-

che Integration gehabt; die Klägerin habe im Gegenteil während dieser Zeit

noch eineinhalb Jahre lang an einem Sekretärinnenkurs teilgenommen und

damit ihre berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Auch das Ein-

kommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt; es beruhe auf der

vom Beklagten vor der Ehe absolvierten qualifizierten Berufsausbildung als Dip-

lom-Betriebswirt, die das Qualifikationsniveau der Klägerin deutlich übertreffe.

Im Hinblick auf die relativ lange Ehedauer sei es allerdings gerechtfertigt, den

Unterhaltsanspruch der Klägerin erst ab Januar 2004 entfallen zu lassen; der

Klägerin werde so Gelegenheit gegeben, sich längerfristig auf diese Befristung

einzurichten.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe den An-

spruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange

Dauer der Ehe der Parteien nicht befristen dürfen.

11

Das Gesetz legt in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie in § 1573

Abs. 5 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begren-

zung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Wie der

Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573

Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen

Zeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der Unterhalts-

anspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein soll-

te (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f.

und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310).

12

Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtpunkt

gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-

keit". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedau-

er - bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu "berücksichtigen"; sie lässt sich also

nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem bean-

spruchen beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Bil-

ligkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht

kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-

onsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der

Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die

Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Se-

natsurteil vom 28. März 1990 aaO 860). Beides ist hier der Fall.

13

Die - erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (vom 20. Februar

1986 BGBl. I S. 301) eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu

befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des

ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-

ge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die

der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachtei-

le um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B.

Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens-

standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor,

hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert,

wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstan-

dard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte.

Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheange-

messenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem

Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation

ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können. Mit dem Mo-

ment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, ei-

nen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht be-

nachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange ge-

dauert hat (BR-Drucks. 501/84 S. 13; BT-Drucks. 10/2888 S. 18 f.; vgl. auch

Hahne FamRZ 1986, 305, 306). Die zeitliche und höhenmäßige Befristungs-

möglichkeit von Unterhaltsansprüchen nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB gewinnt im Übrigen im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des

Senats zur so genannten Anrechnungs-/Differenzmethode (BGHZ 148, 105,

121 = FamRZ 2001, 986, 991) eine besondere praktische Bedeutung.

14

Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung

wird der Tatrichter vorrangig zu prüfen haben, ob sich die Einkommensdiver-

genz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet,

als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtli-

chen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das

Oberlandesgericht mit Recht verneint. Denn es hat - von der Revision unange-

griffen - festgestellt, das Einkommensgefälle zwischen den Parteien beruhe

darauf, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte Berufsaus-

bildung absolviert habe, welche das Qualifkationsniveau der Klägerin deutlich

übertreffe. Dass die Klägerin durch die Ehe gehindert worden wäre, ihr Qualifi-

kationsniveau zu steigern, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das

Berufungsgericht weist im Gegenteil darauf hin, dass gerade die zeitweilige Un-

terbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe es der Klägerin ermöglicht

habe, eine achtzehnmonatige Sekretärinnenausbildung zu absolvieren und da-

mit ihre berufliche Qualifikation zu erhöhen.

15

Stellt sich - wie hier - eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als

ehebedingter Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufsto-

ckungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe ver-

bieten, nämlich dann, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringe-

ren Einkommen - auch unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungs-

zeitpunkt - unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren

tatsächlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich über seinen eigenen Möglich-

keiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen des anderen

Ehegatten geprägt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard

einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.

16

Das Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt indes nicht verkannt.

Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Schei-

dung gerade erst 40 Jahre alt geworden war, mithin bei Rechtshängigkeit ihrer

erneuten Unterhaltsklage seit rund neun Jahren nachehelichen (Aufsto-

ckungs-)Unterhalt bezogen hat und - durch die Befristung dieses Unterhalts auf

den 31. Dezember 2004 - zusätzlich Gelegenheit erhält, sich auf die neuen, an

ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhält-

nisse einzurichten. Auch diese Würdigung, die der im Scheidungszeitpunkt

noch relativ jungen Klägerin eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Las-

ten des inzwischen wiederverheirateten Beklagten als unbillig versagt und ihr

statt dessen eine zeitlich gestreckte Anpassung ihres Lebenszuschnitts an ihre

eigenen beruflichen Existenzgrundlagen als zumutbar abverlangt, lässt revisi-

onsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.

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b) Die Revision rügt weiterhin, das Oberlandesgericht habe erheblichen

Sachvortrag der Klägerin übergangen. So sei es insbesondere davon ausge-

gangen, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit problemlos habe ausweiten

können. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, dass sie sich deshalb bei ihrer

Arbeitgeberin nach einer Vollzeitbeschäftigung erkundigt habe, weil sie von de-

ren Absicht gehört habe, sich von der Klägerin zu trennen und deren Stelle mit

einer Vollzeitkraft zu besetzen. Die Klägerin habe daraufhin ihrer Arbeitgeberin

erklärt, dass sie zunächst die Vollzeitstelle wahrnehmen wolle. Dazu sei es je-

doch nicht mehr gekommen, da in der Folgezeit bei der Arbeitgeberin gravie-

rende Probleme aufgetreten seien, welche diese Anfang 2003 gezwungen hät-

ten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Außerdem habe die

Klägerin nach ihrem Vortrag wegen des Kinderwunsches der Parteien und einer

1985 beantragten Adoption bis 1987 nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig

sein und damit ihre berufliche Entwicklung nicht ausweiten können; dies wirke

sich, was das Oberlandesgericht nicht gewürdigt habe, erfahrungsgemäß auch

bei späterer Aufnahme einer Tätigkeit aus.

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Dieser Angriff verhilft der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil

es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin nicht

ankommt. Das Oberlandesgericht ist - wie zuvor auch schon das Amtsgericht -

von einer Obliegenheit der Klägerin zu einer ganztägigen Erwerbstätigkeit aus-

gegangen. Es hat deshalb der Klägerin - von dieser nicht angegriffen - als fikti-

ves Einkommen den Betrag zugerechnet, den sie als Entgelt aus einer ganztä-

gigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Im Streit steht deshalb nur der Unter-

halt, der sich - gemäß § 1573 Abs. 2 BGB - aus der Differenz zwischen dem

tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beklagten und dem fiktiven (auf eine tat-

sächlich nicht ausgeübte Ganztagstätigkeit bezogenen) Erwerbseinkommen der

Klägerin ergeben könnte. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzun-

gen die Klägerin ihre tatsächlich ausgeübte Teilzeittätigkeit zu einer Ganztags-

tätigkeit ausweiten konnte oder noch kann, kommt es deshalb nicht an. Ebenso

ist ohne Belang, ob und warum die Klägerin während eines erheblichen Teils

der Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Diese - vom Ober-

landesgericht im übrigen keineswegs übergangene - Frage wäre allenfalls dann

von Bedeutung, wenn die Klägerin, wäre sie während der gesamten Ehezeit in

vollem Umfang berufstätig gewesen, aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ein

höheres Entgelt erzielen könnte als sie es nunmehr - aufgrund ihrer zeitweise

unterbrochenen Berufstätigkeit - bei ganztägiger Beschäftigung tatsächlich er-

zielen kann. Ein solcher ehebedingter Nachteil ist, wie bereits ausgeführt, der

Klägerin jedoch nicht entstanden.

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c) Die Revision macht schließlich geltend, der Beklagte müsse sich ent-

gegenhalten lassen, weder in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Ok-

tober 1993 noch im späteren Unterhaltsvergleich vom 22. Mai 1997 eine Befris-

tung des Unterhalts vereinbart zu haben. Auch mit diesem Angriff dringt die Re-

vision nicht durch.

20

Beiden Vereinbarungen kommt, was die Revision nicht verkennt, für die

vorliegende Leistungsklage keine Präklusionswirkung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO

zu. Auch sonst stehen die Vereinbarungen der vom Oberlandesgericht vorge-

sehenen Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht entgegen. Das Oberlan-

desgericht ist - wie schon zuvor das Amtsgericht - offenbar davon ausgegan-

gen, dass der Vergleich vom 22. Mai 1997 keinen Verzicht der Klägerin auf ei-

nen über den 31. Mai 2001 hinausreichenden Unterhalt enthält, die Parteien

vielmehr nur die Abänderbarkeit des Vergleichs für die Zeit bis zum 31. Mai

2001 ausschließen wollten; anderenfalls hätte es den Unterhaltsanspruch der

Klägerin nicht - wie geschehen - über den 31. Mai 2001 hinaus befristen kön-

nen. Es kann dahinstehen, ob diese - vom Oberlandesgericht nicht näher erör-

terte, für die Revisionsklägerin aber günstige - Annahme vom Wortlaut des Ver-

gleichs her nahe liegt. Auch wenn nämlich die Befristung der Abrede in diesem

einschränkenden Sinne verstanden wird, lässt sich aus ihr nicht herleiten, dass

ihretwegen eine über sieben Jahre später wirksam werdende Befristung des

Aufstockungsunterhalts für die Klägerin unbillig ist oder der Beklagte mit dieser

Abrede sein Recht, später eine solche Befristung geltend zu machen, verwirkt

hat. Erst recht gilt dies für die vorangegangene Scheidungsfolgenvereinbarung

vom 11. Oktober 1993, die in Ansehung des Unterhalts durch den späteren

Prozessvergleich abgelöst worden ist.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2002 - 401 F 1115/01 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 UF 317/02 -