BGH Beschluss vom 12.04.2006 – XII ZR 250/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Wert: 114.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachte-
te Frage, ob § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst
oder - über seinen Wortlaut hinaus - auch für eine nach § 141 ZPO erfolgte in-
formatorische Anhörung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert
beimisst, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an:
§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit
Recht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbar-
keitsgrundsatzes. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vor-
schrift auf informatorische Parteianhörungen nach § 141 ZPO kommt deshalb
nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anhörung im Rahmen der Beweiswür-
digung Berücksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erfor-
derlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen
persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien verschafft. Dage-
gen bleibt für den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit auch für eine entspre-
chende Anwendung des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die infor-
matorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des
Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht.
So lagen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die informatorische
Anhörung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweis-
zwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen.
Dabei hat es die Ausführungen der Parteien in der informatorischen Anhörung
nicht abwägend einander gegenübergestellt und gewürdigt; vielmehr hat es le-
diglich festgestellt, dass die Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt
haben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll;
eines "unmittelbaren Eindrucks" vom Ergebnis der Anhörung bedurfte es dazu
nicht.
2. Fehl geht auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Ober-
landesgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 110, 363, 366) - nicht nachprüfbar dargelegt, warum es trotz der Be-
weisnot des Klägers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die gefor-
derte Darlegung ist nur dann vonnöten, wenn für die Richtigkeit des Vortrags
der beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist
hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat hierzu dargelegt, beide von den
Parteien geschilderten, sich einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten
erschienen grundsätzlich möglich und denkbar. Damit ist eine "Anfangswahr-
scheinlichkeit" für den klägerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteiver-
nehmung von Amts wegen nicht in Betracht (BGH aaO 365 f.).
3. Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 3 O 75/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2003 - 10 U 190/02 -