Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.04.2006 – XII ZR 250/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Wert: 114.000 €

Gründe

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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachte-

te Frage, ob § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst

oder - über seinen Wortlaut hinaus - auch für eine nach § 141 ZPO erfolgte in-

formatorische Anhörung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert

beimisst, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an:

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§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit

Recht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbar-

keitsgrundsatzes. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vor-

schrift auf informatorische Parteianhörungen nach § 141 ZPO kommt deshalb

nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anhörung im Rahmen der Beweiswür-

digung Berücksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erfor-

derlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen

persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien verschafft. Dage-

gen bleibt für den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit auch für eine entspre-

chende Anwendung des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die infor-

matorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des

Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht.

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So lagen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die informatorische

Anhörung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweis-

zwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen.

Dabei hat es die Ausführungen der Parteien in der informatorischen Anhörung

nicht abwägend einander gegenübergestellt und gewürdigt; vielmehr hat es le-

diglich festgestellt, dass die Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt

haben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll;

eines "unmittelbaren Eindrucks" vom Ergebnis der Anhörung bedurfte es dazu

nicht.

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2. Fehl geht auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Ober-

landesgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 110, 363, 366) - nicht nachprüfbar dargelegt, warum es trotz der Be-

weisnot des Klägers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die gefor-

derte Darlegung ist nur dann vonnöten, wenn für die Richtigkeit des Vortrags

der beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist

hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat hierzu dargelegt, beide von den

Parteien geschilderten, sich einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten

erschienen grundsätzlich möglich und denkbar. Damit ist eine "Anfangswahr-

scheinlichkeit" für den klägerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteiver-

nehmung von Amts wegen nicht in Betracht (BGH aaO 365 f.).

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3. Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 3 O 75/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2003 - 10 U 190/02 -