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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 286/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 286/04

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 9.240 € festgesetzt.

Gerichtskosten für dieses Verfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein-

gelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. September

2004 - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom 20. September 2004 -

nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Be-

schluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist,

zurückgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim Landgericht ein

Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in

dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird.

II.

2

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-

richt.

1. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Denn die

Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl.

v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 4. April 2005 - IX ZB

63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine

Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen

Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576

Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.

4

Der angefochtene Beschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er ent-

hält überhaupt keine Schilderung des Sachverhalts. Aus den knapp gefassten

rechtlichen Erwägungen kann auch nicht mittelbar auf den maßgeblichen Sach-

verhalt geschlossen werden. Die in Bezug genommene Nichtabhilfeentschei-

dung des Amtsgerichts vom 18. September 2004 enthält ebenfalls keine in sich

geschlossene Sachverhaltsschilderung.

5

2. Die angefochtene Entscheidung ist überdies unter Verletzung der ver-

fassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin ergangen, weil die Vorinstanz die

substantiierte

Stellungnahme

ihrer

Verfahrensbevollmächtigten

vom

29. Oktober 2004 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Dazu bestand nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch Veranlassung. Der angefochte-

ne Beschluss ist ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle erst am

11. November 2004 an den Schuldner-Vertreter sowie den Insolvenzverwalter

hinausgegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen unverbind-

lichen Entwurf, dem keine verfahrensabschließende Wirkung zukommt (vgl.

BGHZ 133, 307, 310; BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004,

1574; Hk-ZPO/Saenger, § 329 Rn. 10). Bis dahin eingehende Schriftsätze müs-

sen deshalb berücksichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Wie die Rechts-

beschwerde mit Recht rügt, zeigt der übergangene Schriftsatz Vermögenswerte

auf, die den vom Landgericht angenommenen Fehlbetrag übersteigen. Der un-

berücksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insol-

venzgrundes der Überschuldung zu einer für die Schuldnerin günstigeren Be-

wertung zu führen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit,

diese Prüfung nachzuholen.

6

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das

Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht

auf § 21 GKG.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 67e IN 286/03 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 326 T 92/04 -