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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 286/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 9.240 € festgesetzt.
Gerichtskosten für dieses Verfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein-
gelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. September
2004 - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom 20. September 2004 -
nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Be-
schluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist,
zurückgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim Landgericht ein
Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in
dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-
richt.
1. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den
maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Denn die
Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl.
v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 4. April 2005 - IX ZB
63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine
Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576
Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.
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Der angefochtene Beschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er ent-
hält überhaupt keine Schilderung des Sachverhalts. Aus den knapp gefassten
rechtlichen Erwägungen kann auch nicht mittelbar auf den maßgeblichen Sach-
verhalt geschlossen werden. Die in Bezug genommene Nichtabhilfeentschei-
dung des Amtsgerichts vom 18. September 2004 enthält ebenfalls keine in sich
geschlossene Sachverhaltsschilderung.
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2. Die angefochtene Entscheidung ist überdies unter Verletzung der ver-
fassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin ergangen, weil die Vorinstanz die
substantiierte
Stellungnahme
ihrer
Verfahrensbevollmächtigten
vom
29. Oktober 2004 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Dazu bestand nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch Veranlassung. Der angefochte-
ne Beschluss ist ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle erst am
11. November 2004 an den Schuldner-Vertreter sowie den Insolvenzverwalter
hinausgegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen unverbind-
lichen Entwurf, dem keine verfahrensabschließende Wirkung zukommt (vgl.
BGHZ 133, 307, 310; BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004,
1574; Hk-ZPO/Saenger, § 329 Rn. 10). Bis dahin eingehende Schriftsätze müs-
sen deshalb berücksichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Wie die Rechts-
beschwerde mit Recht rügt, zeigt der übergangene Schriftsatz Vermögenswerte
auf, die den vom Landgericht angenommenen Fehlbetrag übersteigen. Der un-
berücksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insol-
venzgrundes der Überschuldung zu einer für die Schuldnerin günstigeren Be-
wertung zu führen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit,
diese Prüfung nachzuholen.
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Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht
auf § 21 GKG.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 67e IN 286/03 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 326 T 92/04 -