Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 298/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt

werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der

angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 2411/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 W 48/05 -