BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 298/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
wurde (§§ 15 Abs. 2, Abs. 3 AVAG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt
werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der
angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 2411/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 W 48/05 -