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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 103/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
62.455,12 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO,
26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine
zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi-
gung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem
Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR
83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 29.11.2000 - 4 O 313/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2002 - 25 U 27/01 -