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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 103/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 103/02

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

20. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

62.455,12 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO,

26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-

rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine

zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi-

gung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem

Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR

83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 29.11.2000 - 4 O 313/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2002 - 25 U 27/01 -