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BGH Beschluss vom 19.04.2006 – 4 StR 106/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 106/06

BESCHLUSS

vom

19. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 8. September 2005 mit

den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjeni-

gen zu den äußeren Tatgeschehen, aufgehoben

a)

in den Fällen II. 3 bis 6 der Urteilsgründe (Taten

zum Nachteil der Nebenklägerin Anke B. ),

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und

c)

soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im

Verkehr (Fall II. 1), wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung in

zwei Fällen (Fälle II. 2 und 6), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzli-

cher Körperverletzung (Fall II. 3), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall

II. 4) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung

(Fall II. 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Au-

ßerdem hat es als weitere Rechtsfolge der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteils-

gründe eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner

auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wen-

det sich der Angeklagte gegen dieses Urteil, soweit er in den Fällen II. 3 bis 6

(Taten zum Nachteil der Nebenklägerin Anke B. ) verurteilt worden ist.

Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus

der Beschlussformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im Übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Urteil kann, soweit es infolge der Rechtsmittelbeschränkung der

revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, nicht bestehen bleiben, weil die

Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht durch-

greifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Strafkammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der

den Angeklagten als dissoziale Persönlichkeit mit emotional instabilen Persön-

lichkeitsanteilen beschrieben hat, bei dem zudem eine Polytoxikomanie vorlie-

ge. Der langjährige, wahllose Konsum psychotroper Substanzen habe beim

Angeklagten zu einer Destabilisierung seiner Persönlichkeit bei gleichzeitiger

Zunahme aggressiven Verhaltens unter Drogeneinfluss geführt. Bei der Schuld-

fähigkeitsbeurteilung hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sach-

verständigen nur auf das Maß der akuten Betäubungsmittelbeeinflussung des

Angeklagten bei Begehung der Taten abgestellt und in den Fällen II. 5 und 6

der Urteilsgründe die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfä-

higkeit gemäß § 21 StGB im Sinne einer krankhaften seelischen Störung bejaht,

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in den Fällen II. 3 und 4 das Vorliegen dieser Voraussetzungen hingegen sicher

ausgeschlossen.

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Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Zusammenwirken der

vom Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und des bei al-

len Taten festgestellten Drogeneinflusses vollständig ausgeschlossen war, hat

das Landgericht nicht erörtert. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft,

weil insbesondere in den Fällen II. 5 und 6 der Grad der Drogenbeeinflussung

des Angeklagten bereits für sich genommen schon so erheblich war, dass die

Annahme von Schuldunfähigkeit jedenfalls unter Berücksichtigung der Persön-

lichkeitsstörung des Angeklagten nicht von vornherein ausschied.

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Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall II. 5 vor Tatbege-

hung nicht nur Amphetamin, Diazepam und Haschisch konsumiert, sondern,

nachdem der Versuch, weitere Betäubungsmittel zu besorgen, fehlgeschlagen

war, Blüten eines Engelstrompetenbaums gepflückt und konsumiert. Der Ge-

nuss dieser Pflanzen hatte bei ihm zu Wahnvorstellungen geführt. Die der Ver-

urteilung im Fall II. 6 zu Grunde liegende Tat beging er, nachdem er einen

durch den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Ecstasy hervorgerufenen

Rauschzustand über drei Tage hinweg durch die Einnahme weiterer Drogen

aufrechterhalten und diese Zeit - seinen unwiderlegten Angaben gegenüber

dem psychiatrischen Sachverständigen zufolge - ohne Schlaf verbracht hatte.

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Das Landgericht hat weder die angesichts dieser Umstände gebotene

Gesamtbetrachtung zu der Frage, ob die massive Drogenbeeinflussung im Zu-

sammenwirken mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu einem voll-

ständigen Ausschluss seiner Schuldfähigkeit geführt haben konnte (vgl. BGHR

StGB § 20 Ursachen, mehrere 2 und § 21 Ursachen, mehrere 13), vorgenom-

men, noch hat es sich in nachvollziehbarer Weise mit dem Schweregrad der

Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt. So ist etwa die Annahme, der An-

geklagte weise im kognitiven Bereich und in seinem Wesen lediglich "diskrete"

Veränderungen auf, nicht mit Tatsachen belegt. Sie ist zudem nicht in Einklang

zu bringen mit der Vielzahl der festgestellten autoaggressiven Verhaltensweisen

des Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit bzw. im Vor-

feld der Begehung der Taten. In Anbetracht der Besonderheiten und der Erheb-

lichkeit dieser Auffälligkeiten genügt der bloße Hinweis des Landgerichts, beim

Angeklagten zeichne sich eine "erhöhte Tendenz" zu autoaggressivem Verhal-

ten in Konfliktsituationen bzw. zur Spannungsabfuhr ab, hier nicht aus, um

Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit

auch durch die Persönlichkeitsstörung beeinflusst war. Zur Beurteilung der

Schuldfähigkeit hätte es vielmehr einer umfassenden, vertieften Auseinander-

setzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten unter besonderer Berücksichti-

gung der bei ihm auch außerhalb seines strafbaren Handelns zu Tage getrete-

nen Auffälligkeiten bedurft.

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2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es angefochten ist, mit Ausnahme

der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen in

vollem Umfang auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die

Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend neu zu prüfen. Zwar liegt in den

Fällen II. 3 und 4 eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach

den bisher getroffenen Feststellungen zur akuten Betäubungsmittelbeeinflus-

sung im Tatzeitpunkt nicht in gleicher Weise nahe wie in den Fällen II. 5 und 6.

Dennoch ist auch insoweit eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Hinblick

auf die bislang unzureichende Erörterung des Schweregrads der Persönlich-

keitsstörung nicht gänzlich auszuschließen.

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Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 3 bis 6 zieht die Auf-

hebung der Gesamtfreiheitsstrafe und des Ausspruchs über die Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach sich.

3. Der Senat weist darauf hin, dass auch die Erwägungen zur Strafzu-

messung nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Das Landgericht hat im

Rahmen der Strafzumessung wiederholt darauf abgestellt, die fortschreitende

Dissozialisierung und die bislang - trotz Kenntnis seiner Neigung zu aggressi-

ven Handlungen unter Drogeneinfluss - nicht bzw. erfolglos therapierte Drogen-

abhängigkeit habe den Angeklagten in eine Lage gebracht, Straftaten mit stei-

gender Intensität zu begehen. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer die

Art der Lebensführung des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil

berücksichtigt hat. Diese darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden,

soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse

auf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3).

Dies könnte zumindest dann zweifelhaft sein, wenn der Angeklagte auf Grund

seiner Drogenabhängigkeit von einem derart starken Drang zur Aufnahme von

Betäubungsmitteln beherrscht war, dass seine Fähigkeit, diesem Drang zu wi-

derstehen, eingeschränkt war (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung

33 und 38).

Ri'inBGH Solin-Stojanović ist infolge urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Tepperwien Maatz Tepperwien

Ernemann Sost-Scheible