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BGH Beschluss vom 19.04.2006 – 4 StR 81/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Miss-
handlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen ver-
urteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein-
gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-
ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von
Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von
Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen
Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-
gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbe-
fohlenen gemäß § 223 b Abs. 1 StGB a.F. hat - wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand, weil die im
Jahre 1996 begangenen Taten im Januar bzw. November 2001 verjährt sind.
Der Senat hebt die Verurteilung wegen dieser Taten daher auf und stellt das
Verfahren ein.
3
Bezüglich der zwischen den Oster- und den Sommerferien des Jahres
1998 begangenen Sexualstraftat ist hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen ebenfalls Verjährung eingetreten. Die Ver-
jährungsfrist lief ohne Unterbrechung bis zum 19. April 2003; sie war mithin zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1.
April 2004 bereits abgelaufen. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich
dieser Tat entsprechend ab.
4
Die Aufhebung der für die Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei
Fällen verhängten Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
Die für die Sexualstraftat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Mo-
naten hat dagegen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung
berücksichtigt, dass der Angeklagte "tateinheitlich drei Straftatbestände verwirk-
licht hat". Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil
die verhängte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung
wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen - angemessen im Sinne
des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Das Schwergewicht des strafrechtlichen
Vorwurfs liegt hier eindeutig darin, dass der Angeklagte, als er seinen acht Jah-
re alten leiblichen Sohn unter Androhung von Schlägen zum Oralverkehr
zwang, zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht hat (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1,
§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann