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BGH Beschluss vom 20.04.2006 – 3 StR 284/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 284/05

BESCHLUSS

vom

20. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-

richts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien

verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter

16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegründet. Ist - wie hier - die Sicher-

heit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, dürfen im Rahmen

einer Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-

handlung regeln, getroffen werden, wenn für sie ein verständlicher Anlass be-

steht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die

Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.).

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Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in

Ziffer 2 dieser Verfügung Personen, die jünger als 16 Jahre sind, den Zugang

generell versagt hat. Nach § 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene

Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen. Dass

sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfügung pauschal in der Wei-

se ausgeübt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter

der Volljährigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-

fehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-

ven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikräften übertragen wer-

den mussten, kann jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-

scheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle

Prüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-

dung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr

keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich mach-

te, zugrunde lag. Im Übrigen betraf sie 17-jährige Zuschauer und hatte für diese

das Erfordernis einer individuellen Prüfung mit spezifischen Argumenten für

diese Altersgruppe begründet (Heiratsfähigkeit, Zulassung zum Militärdienst).

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2. Die Rüge, das Kammergericht habe Aussetzungsanträge bis zur Her-

ausgabe der vollständigen Gesprächsprotokolle des Bundesamtes für Verfas-

sungsschutz mit dem Zeugen M. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet.

Das Tatgericht war weder unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Sachauf-

klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), der Rücksichtnahme auf die Belange der

Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO), noch des fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) ver-

pflichtet, den Aussetzungsanträgen zu entsprechen; eine veränderte Sachlage

im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO war - entgegen der Auffassung der Revision -

ohnehin nicht gegeben. Das Kammergericht hat in seinen Beschlüssen unter

Orientierung an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi-

ckelten Grundsätzen die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits,

Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände des Falles gegeneinander abgewogen (BGH NStZ

1985, 466 ff.). Es hat dabei berücksichtigt, dass zwar bereits eine verwaltungs-

gerichtliche Entscheidung auf Aufhebung der Sperrerklärung in erster Instanz

vorgelegen hat, diese aber nicht rechtskräftig war und dass ihr im Übrigen nicht

die Verpflichtung zur Herausgabe der ungeschwärzten Protokolle entnommen

werden konnte. Angesichts einer Sachlage, die wesentlich dadurch gekenn-

zeichnet ist, dass es nicht um die völlige Sperrung eines Zeugen als Beweis-

person - wie sonst häufig im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 96

StPO - geht, sondern dass hier der Zeuge M. persönlich für eine außerge-

wöhnlich lange Befragung im Ermittlungsverfahren und ebenso im späteren

Hauptverfahren zur Verfügung gestanden hat, durfte das Kammergericht den

geschwärzten Passagen eine allenfalls geringe potentielle Beweisbedeutung

beimessen. Denn die Befragung des Zeugen durch den Verfassungsschutz hat

erst nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Vernehmungen im Ermitt-

lungsverfahren stattgefunden. Damit konnten aber die Aussageentwicklung

zwischen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nachverfolgt und et-

waige Abweichungen - wie geschehen - näher beleuchtet werden. Unter diesen

Umständen lag kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sich das Gericht zur wei-

teren Aufklärung gedrängt sehen musste. Damit war eine Aussetzung nicht nur

nicht geboten, sie hätte vielmehr dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten

Beschleunigung des Strafverfahrens widersprochen

(BVerfGE 63, 45,

68 f.).

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3. Das Kammergericht hat den "Hilfsbeweisantrag" auf Verlesung sämtli-

cher 42 Protokolle über die Vernehmung des Zeugen M. durch die Ermitt-

lungsbehörden im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings hätte dieser

Antrag, wenn er als Beweisantrag zu qualifizieren wäre, nicht nach § 244 Abs. 3

Satz 1 i. V. m. § 250 StPO abgelehnt werden dürfen, da § 250 StPO nur eine

ersetzende, nicht aber eine ergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokol-

len verbietet. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um einen Beweisantrag,

da es an der Angabe bestimmter Beweistatsachen fehlt. Darunter sind konkre-

te, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalte zu verstehen, die der Wahrnehmung

unterliegen (vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 45). Solche Sachverhalte

sind nicht benannt. Vielmehr verfolgt der Antrag das erklärte Ziel, zu näher be-

nannten Bewertungen der Qualität der Angaben des Zeugen zu gelangen. Dies

wird in der Revisionsbegründung dahin zusammengefasst, dass damit zum ei-

nen die Widersprüchlichkeit der Angaben und zum anderen die Rolle des Zeu-

gen als Ermittlungsgehilfe bewiesen werden sollte. Zu Recht hat sich das Tat-

gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zur Verle-

sung der Protokolle verpflichtet gesehen.

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4. Mit der auf § 253 Abs. 2 StPO gestützten Rüge, das Kammergericht

habe es zu Unrecht abgelehnt, bestimmte Passagen der Protokolle über die

Vernehmung des Zeugen M. im Ermittlungsverfahren zum Beweis von Wi-

dersprüchen zu verlesen, macht die Revision in der Sache eine Verletzung der

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder eine rechtsfehlerhafte Zurückwei-

sung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) geltend; ein Verstoß gegen

§ 253 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn Protokolle verlesen worden

sind (was hier gerade nicht geschehen ist), obwohl die Voraussetzungen der

Vorschrift nicht vorliegen.

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Die Rüge ist unbegründet. Die Verlesung von Protokollen in Anwendung

von § 253 Abs. 2 StPO - wie sie die Revision hier für geboten erachtet - ist nur

zulässig, wenn ein Zeuge bestreitet, so wie protokolliert, ausgesagt zu haben.

Die dann an sich gebotene Vernehmung der Verhörsperson kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen durch die Verlesung nach § 253 Abs. 2 StPO ersetzt wer-

den (BGH NStZ 2002, 46 f.).

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Gegenstand einer Beweisaufnahme kann in solchen Fällen aber nur

sein, ob der Zeuge im Ermittlungsverfahren anders ausgesagt hat als in der

Hauptverhandlung, was gegebenenfalls durch die Verlesung des Protokolls be-

wiesen wird. Räumt der Zeuge indes - etwa nach Vorhalt - ein, so wie protokol-

liert ausgesagt zu haben, ist diese Tatsache bewiesen und bedarf keines weite-

ren Beweises mehr. So liegt es hier. Der Zeuge M. hat erklärt, dass alle von

ihm unterzeichneten Protokolle richtig gefasst sind. Damit war eine weitere Be-

weisaufnahme nicht mehr geboten. Dagegen kann die Frage, ob zwischen der

zutreffend protokollierten Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren und der

in der Hauptverhandlung tatsächlich ein Widerspruch besteht, nicht durch eine

Tatsachenfeststellung im Wege der Beweisaufnahme, sondern nur durch die

beweiswürdigende Bewertung beider Aussagen geklärt werden.

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5. Auch mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen

einer tätigen Reue nach § 129 a Abs. 7 i. V. m. § 129 Abs. 6 StGB seien zu Un-

recht verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum

Ende der Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte B.

zusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern H. und G. der

terroristischen Vereinigung bis zumindest März 1995 angehört. Zu welchem

Zeitpunkt danach und unter welchen Umständen die Vereinigung beendigt wor-

den ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte geklärt

werden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - der Angeklagte

B. schon vorher ausgeschieden war.

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a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die

Voraussetzungen einer tätigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift

des § 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der Täter freiwillige und

ernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen

der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei

zum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch

bestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet

waren, Straftaten im Sinne der §§ 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen

ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen

die Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbe-

stehen verhindern will.

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b) Eine solche Tätigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-

klagten feststellen können, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu

ihren Gunsten unterstellen. Für entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der

Grundsatz, dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von deren Richtigkeit

oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu

bilden hat. Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden

Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-

teres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur

weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29,

34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ

2002, 48). Für die bloße Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen

bei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht.

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Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verhinderungs-

bemühungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben

sich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-

nigung ihre Tätigkeit - irgendwann nach dem März 1995 - eingestellt hat. Denn

es sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend,

die zu einer Beendigung auf andere Weise geführt haben: Möglich erscheint es

etwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei-

tig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die früheren Mitglieder S. und

E. - ein Weitermachen für sinnlos erachtet haben oder wie M. aus sons-

tigen Gründen ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bemüht haben, das

Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch könnte zwischen den Rest-

mitgliedern ein unüberbrückbarer Streit über die weitere Strategie entstanden

sein, der zur Beendigung der Vereinigung geführt hat.

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c) Schließlich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer tätigen

Reue zutreffend auch für den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder

einvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-

chen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches

Scheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht

davon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert

worden wäre. Insoweit liegen die Umstände anders als in dem von der Verteidi-

gung herangezogenen Fall des "Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg

(AZ-MD)", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Auflösungsbeschluss initiiert

und dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten,

das Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren würden (vgl. OLG Naum-

burg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert