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BGH Beschluss vom 20.04.2006 – 3 StR 284/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 284/05
BESCHLUSS
vom
20. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-
richts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien
verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter
16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegründet. Ist - wie hier - die Sicher-
heit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, dürfen im Rahmen
einer Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-
handlung regeln, getroffen werden, wenn für sie ein verständlicher Anlass be-
steht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die
Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.).
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Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in
Ziffer 2 dieser Verfügung Personen, die jünger als 16 Jahre sind, den Zugang
generell versagt hat. Nach § 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene
Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen. Dass
sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfügung pauschal in der Wei-
se ausgeübt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter
der Volljährigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-
fehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-
ven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikräften übertragen wer-
den mussten, kann jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-
scheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle
Prüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-
dung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr
keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich mach-
te, zugrunde lag. Im Übrigen betraf sie 17-jährige Zuschauer und hatte für diese
das Erfordernis einer individuellen Prüfung mit spezifischen Argumenten für
diese Altersgruppe begründet (Heiratsfähigkeit, Zulassung zum Militärdienst).
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2. Das Kammergericht hat das gesamte abgeurteilte Geschehen beim
Angeklagten zu Unrecht nur als eine Tat bewertet. Zwar trifft es grundsätzlich
zu, dass das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
nach § 129 a Abs. 1 StGB in Tateinheit zu Straftaten steht, die der Täter als
Mitglied der Vereinigung begeht (BGHSt 29, 288 ff. zu § 129 StGB). Mehrere
solcher Straftaten, die untereinander in Tatmehrheit stehen würden, können
jedoch nur dann durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts des § 129
a StGB zu einer Handlung zusammengefasst werden, wenn sie im Verhältnis
zu ihm leichter oder annähernd gleichwertig sind (BGHSt 29, 288, 291). Dies ist
bei Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 311
Abs. 1 StGB aF nicht der Fall, da sie mit einer Höchststrafe von 15 Jahren ge-
genüber 10 Jahren bei § 129 a Abs. 1 StGB bedroht sind (vgl. Rissing-van
Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 30). Der Angeklagte H. ist indes dadurch
nicht beschwert.
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3. Mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen einer
tätigen Reue nach § 129 a Abs. 7 i. V. m. § 129 Abs. 6 StGB seien zu Unrecht
verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum Ende
der Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H.
zusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern B. und G. der
terroristischen Vereinigung bis zumindest März 1995 angehört. Zu welchem
Zeitpunkt danach und unter welchen Umständen die Vereinigung beendigt wor-
den ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte geklärt
werden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - der Angeklagte
H. schon vorher ausgeschieden war.
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a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die
Voraussetzungen einer tätigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift
des § 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der Täter freiwillige und
ernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen
der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei
zum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch
bestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet
waren, Straftaten im Sinne der §§ 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen
ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen
die Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbe-
stehen verhindern will.
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b) Eine solche Tätigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-
klagten feststellen können, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu
ihren Gunsten unterstellen. Für entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der
Grundsatz, dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von deren Richtigkeit
oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu
bilden hat. Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden
Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-
teres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur
weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29,
34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ
2002, 48). Für die bloße Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen
bei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht.
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Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verhinderungs-
bemühungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben
sich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-
nigung ihre Tätigkeit - irgendwann nach dem März 1995 - eingestellt hat. Denn
es sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend,
die zu einer Beendigung auf andere Weise geführt haben: Möglich erscheint es
etwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei-
tig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die früheren Mitglieder S. und
E. - ein Weitermachen für sinnlos erachtet haben oder wie M. aus
sonstigen Gründen ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bemüht haben, das
Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch könnte zwischen den Rest-
mitgliedern ein unüberbrückbarer Streit über die weitere Strategie entstanden
sein, der zur Beendigung der Vereinigung geführt hat.
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c) Schließlich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer tätigen
Reue zutreffend auch für den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder
einvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-
chen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches
Scheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht
davon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert
worden wäre. Insoweit liegen die Umstände anders als in dem von der Verteidi-
gung herangezogenen Fall des "Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg
(AZ-MD)", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Auflösungsbeschluss initiiert
und dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten,
das Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren würden (vgl. OLG Naum-
burg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert