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BGH Beschluss vom 20.04.2006 – 3 StR 284/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 284/05

BESCHLUSS

vom

20. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-

richts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien

verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter

16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegründet. Ist - wie hier - die Sicher-

heit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, dürfen im Rahmen

einer Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-

handlung regeln, getroffen werden, wenn für sie ein verständlicher Anlass be-

steht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die

Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.).

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Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in

Ziffer 2 dieser Verfügung Personen, die jünger als 16 Jahre sind, den Zugang

generell versagt hat. Nach § 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene

Personen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen. Dass

sie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfügung pauschal in der Wei-

se ausgeübt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter

der Volljährigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-

fehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-

ven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikräften übertragen wer-

den mussten, kann jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-

scheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle

Prüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-

dung des Reichsgerichts in RGSt 47, 375 f. steht dem nicht entgegen, da ihr

keine vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich mach-

te, zugrunde lag. Im Übrigen betraf sie 17-jährige Zuschauer und hatte für diese

das Erfordernis einer individuellen Prüfung mit spezifischen Argumenten für

diese Altersgruppe begründet (Heiratsfähigkeit, Zulassung zum Militärdienst).

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2. Das Kammergericht hat das gesamte abgeurteilte Geschehen beim

Angeklagten zu Unrecht nur als eine Tat bewertet. Zwar trifft es grundsätzlich

zu, dass das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

nach § 129 a Abs. 1 StGB in Tateinheit zu Straftaten steht, die der Täter als

Mitglied der Vereinigung begeht (BGHSt 29, 288 ff. zu § 129 StGB). Mehrere

solcher Straftaten, die untereinander in Tatmehrheit stehen würden, können

jedoch nur dann durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts des § 129

a StGB zu einer Handlung zusammengefasst werden, wenn sie im Verhältnis

zu ihm leichter oder annähernd gleichwertig sind (BGHSt 29, 288, 291). Dies ist

bei Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 311

Abs. 1 StGB aF nicht der Fall, da sie mit einer Höchststrafe von 15 Jahren ge-

genüber 10 Jahren bei § 129 a Abs. 1 StGB bedroht sind (vgl. Rissing-van

Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 30). Der Angeklagte H. ist indes dadurch

nicht beschwert.

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3. Mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Voraussetzungen einer

tätigen Reue nach § 129 a Abs. 7 i. V. m. § 129 Abs. 6 StGB seien zu Unrecht

verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den zum Ende

der Vereinigung getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H.

zusammen mit jedenfalls den weiteren Mitgliedern B. und G. der

terroristischen Vereinigung bis zumindest März 1995 angehört. Zu welchem

Zeitpunkt danach und unter welchen Umständen die Vereinigung beendigt wor-

den ist, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte geklärt

werden, ob - und gegebenenfalls unter welchen Umständen - der Angeklagte

H. schon vorher ausgeschieden war.

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a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Kammergericht die

Voraussetzungen einer tätigen Reue ohne Rechtsfehler verneint. Die Vorschrift

des § 129 Abs. 6 StGB setzt insoweit voraus, dass der Täter freiwillige und

ernsthafte Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, das Fortbestehen

der Vereinigung zu verhindern. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift folgt dabei

zum einen, dass vor Beginn der Bemühungen die Vereinigung als solche noch

bestanden hat, also ihre Zwecke oder Tätigkeiten nach wie vor darauf gerichtet

waren, Straftaten im Sinne der §§ 129, 129 a StGB zu begehen; zum anderen

ist Voraussetzung, dass nach der Vorstellung des Täters ohne sein Eingreifen

die Vereinigung fortbestehen würde, er aber durch sein Bemühen das Fortbe-

stehen verhindern will.

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b) Eine solche Tätigkeit hat das Kammergericht bei keinem der Ange-

klagten feststellen können, es musste sie auch nicht nach dem Zweifelssatz zu

ihren Gunsten unterstellen. Für entlastende Angaben eines Angeklagten gilt der

Grundsatz, dass der Tatrichter sich eine Überzeugung von deren Richtigkeit

oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu

bilden hat. Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden

Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne wei-

teres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur

weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29,

34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ

2002, 48). Für die bloße Unterstellung entlastender Sachverhaltsgestaltungen

bei schweigenden Angeklagten gilt dies erst recht.

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Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Verhinderungs-

bemühungen eines oder mehrerer der Beteiligten stattgefunden hatten, ergeben

sich entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass die Verei-

nigung ihre Tätigkeit - irgendwann nach dem März 1995 - eingestellt hat. Denn

es sind mehrere Sachverhaltsgestaltungen denkbar und sogar nahe liegend,

die zu einer Beendigung auf andere Weise geführt haben: Möglich erscheint es

etwa, dass eines oder mehrere der verbliebenen Mitglieder ihre Mitarbeit einsei-

tig aufgegeben haben, weil sie - wie zuvor die früheren Mitglieder S. und

E. - ein Weitermachen für sinnlos erachtet haben oder wie M. aus

sonstigen Gründen ausgeschieden sind, ohne dass sie sich bemüht haben, das

Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern. Auch könnte zwischen den Rest-

mitgliedern ein unüberbrückbarer Streit über die weitere Strategie entstanden

sein, der zur Beendigung der Vereinigung geführt hat.

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c) Schließlich hat das Kammergericht die Voraussetzungen einer tätigen

Reue zutreffend auch für den Fall verneint, dass die verbliebenen Mitglieder

einvernehmlich zum Ergebnis gekommen sind, dass sich ihre Ziele nicht errei-

chen lassen und ein Weitermachen somit sinnlos geworden ist. Ein solches

Scheitern steht der Annahme von Freiwilligkeit entgegen; es kann auch nicht

davon die Rede sein, dass ein sonst zu erwartendes Fortbestehen verhindert

worden wäre. Insoweit liegen die Umstände anders als in dem von der Verteidi-

gung herangezogenen Fall des "Autonomen Zusammenschlusz Magdeburg

(AZ-MD)", bei dem ein Teil der Mitglieder einen Auflösungsbeschluss initiiert

und dabei erwartet hatte, dass die Mitglieder, die an sich weitermachen wollten,

das Ergebnis eines solchen Beschlusses akzeptieren würden (vgl. OLG Naum-

burg, Urt. vom 21. Oktober 2003 - 2 StE 8/03-2(1/03)).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert