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BGH Beschluss vom 20.04.2006 – 4 StR 96/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 1. Dezember 2005 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-
spruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2006. Ergänzend dazu be-
merkt der Senat zu der Verfahrensbeschwerde, dass die in die Form einer "Al-
ternativrüge" (RB S. 2) gekleidete Aufklärungsrüge bereits deshalb nicht durch-
dringt, weil sie nicht in entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Form
erhoben ist. Denn die Revision zeigt nicht auf, wie sie zu der in wörtlicher Rede
gehaltenen, einen Dialog mit der Nebenklägerin wiedergebenden Aussage des
"zur Tatzeit 'aktuellen' Freundes" der Nebenklägerin (RB S. 6, 7 f.) gelangt ist,
dessen Ermittlung und Vernehmung durch den Tatrichter die Revision vermisst.
Schon diese fehlende Darlegung des spezifischen, Beweismittel und Beweistat-
sache verbindenden Zusammenhangs (Konnexität) bedingt auch die Unzuläs-
sigkeit der Rüge (st. Rspr.; BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 329; weitere Nachw. bei
Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 21).
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2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Strafe für die Tat, bei der der Angeklagte mit
seiner früheren Freundin den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Sa-
menerguss vollzog, dem Regelstrafrahmen eines besonders schweren Falles
(§ 177 Abs. 2 StGB) entnommen. Die Anwendung des Strafrahmens des Ab-
satz 1 der Vorschrift und "erst recht“ die Annahme eines minder schweren Fal-
les nach Absatz 5 der Vorschrift hat es abgelehnt. Dies hält unter den hier ge-
gebenen Umständen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat strafmildernd gewertet, dass
- der Angeklagte vor der Tat eine langjährige, intime Beziehung mit der Neben-
klägerin hatte,
- es auch nach der Trennung weiterhin, und zwar zuletzt noch eine Woche vor
der Tat, zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam,
- die Nebenklägerin den Angeklagten "lediglich mit einem schwarzen String-
Tanga bekleidet" kurz vor Mitternacht in ihre Wohnung gelassen hat und
- das Maß der Gewaltanwendung bei der Tat im unteren Bereich lag.
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Angesichts der Anzahl und des Gewichts dieser Milderungsgründe hat
das Landgericht weder die von ihm getroffene Strafrahmenwahl noch die Be-
messung der Strafe verständlich gemacht und auch nicht nachvollziehbar dar-
gelegt, weshalb hier nicht eine noch aussetzungsfähige Freiheitsstrafe in Be-
tracht kommt. Das gilt zumal deshalb, weil das Landgericht dem nur unerheb-
lich jugendrechtlich vorgeahndeten Angeklagten auch noch sein junges Alter
zugute gehalten hat, wohingegen den Strafmilderungsgründen keine auch nur
entfernt gleichgewichtigen Strafschärfungsgründe gegenüberstehen.
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Über die Strafe ist deshalb neu zu entscheiden.
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