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BGH Beschluss vom 24.04.2006 – 2 ARs 121/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2006

in der Anzeigesache

2 ARs 121/06 2 AR 84/06

gegen

1.

2.

wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a.

Az.: 19 Zs 348/06 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Az.: 4 Ws 83/2006 Oberlandesgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2006 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-

nung eines Rechtsanwalts wird verworfen.

Gründe:

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines

Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte

keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre.

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-

schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig.

Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Ober-

landesgerichte in Staatsschutzstrafsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher

Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsa-

chen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37).

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