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BGH Beschluss vom 24.04.2006 – II ZB 16/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 16/05

BESCHLUSS

vom

24. April 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 66 Abs. 1; AktG § 317 Abs. 1

a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herr-

schende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit

auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren

eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außen-

stehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.

b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse

i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eige-

nen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß

§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4,

309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von

§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.

BGH, Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom

18. August 2005 werden auf Kosten der Nebenintervenienten zu 1

und 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 300.000,00 € (je Rechtsbeschwerde 150.000,00 €)

Gründe:

1

I. Die klagende GmbH, die früher 804.293 Aktien der M. AG hielt,

die sie an die D. Bank verpfändet hatte und die inzwischen von der Bank

verwertet worden sind, begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1

- der F. -, dem Beklagten zu 2 als deren

früherem und dem Be-

klagten zu 3 als deren jetzigem Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldnern

Schadensersatz gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AktG in Höhe von

1 Mio. DM. Die Beklagte zu 1 habe die M. AG aufgrund des Besitzes

von ca. 30 % ihrer Aktien und des mit ihr am 22. März 2001 hinsichtlich des

Aufbaus eines UMTS-Netzes abgeschlossenen Cooperation Frame Work

Agreement (CFA) faktisch beherrscht und dadurch sowie durch die Kündigung

des CFA am 11. Juni 2002 nicht nur die M. AG geschädigt, sondern ihr,

der Klägerin, als deren Aktionärin über den bloßen Reflexschaden hinaus

unmittelbaren Schaden zugefügt; infolge des Kursverfalls sei nämlich bei der

Verwertung ihrer verpfändeten M.-Aktien nur ein um ca. 50,00 € je Aktie ver-

minderter Erlös erzielt worden.

2

Die Nebenintervenienten zu 1 bis 3 haben als Aktionäre der M. AG nach

Klageerhebung den Beitritt auf Klägerseite erklärt und diesen damit begründet,

dass es auch ihren berechtigten Interessen entspreche, wenn die Klägerin ge-

genüber den Beklagten Schadensersatzansprüche durchsetzen wolle. Zum

einen hätten sie genauso wie die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten

i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG einen im Klageweg durchsetzbaren Schaden

erlitten; zum anderen seien sie als Aktionäre der M. AG selbst berechtigt, gegen

die Beklagten Schadensersatzansprüche im Wege der actio pro socio geltend

zu machen. Schließlich müsse der Beitritt auch aus Gründen verfassungsrecht-

lich gebotenen Rechtsschutzes als zulässig erachtet werden.

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Das Landgericht hat auf Antrag der beiden (Haupt-) Parteien durch Zwi-

schenurteil den Beitritt der drei Nebenintervenienten zurückgewiesen, weil die-

se lediglich ein wirtschaftliches, nicht jedoch das erforderliche rechtliche Inter-

esse an dem Beitritt dargelegt hätten. Die Entscheidung des vorliegenden

Rechtsstreits verändere die Rechtssituation der Nebenintervenienten weder bei

einem Erfolg noch bei einem Misserfolg der Klage und habe zudem keine prä-

judizielle Wirkung für die Durchsetzung ihrer etwaigen eigenen Ansprüche ge-

gen die Beklagten.

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Gegen dieses Zwischenurteil haben nur die Nebenintervenienten zu 1

und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Danach hat die Klägerin ihre Klage da-

hingehend erweitert festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 1 und der

M. AG in der Zeit vom 22. März 2000 bis zum 28. März 2003 ein qualifiziert fak-

tischer Konzern bestanden habe bzw. dass in diesem Zeitraum eine existenz-

vernichtende oder -gefährdende Nachteilszufügung durch die Beklagte zu 1 zu

Lasten der M. AG stattgefunden habe. Hintergrund der Klageerweiterung sei ein

von der Alleingesellschafterin der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 betriebenes

Spruchverfahren gemäß § 305 AktG, für dessen erfolgreiche Durchführung die

nunmehr ergänzend begehrte Feststellung in einem Zivilprozess ebenfalls er-

forderlich sei.

Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen

und die Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Neben-

intervenienten zu 1 und 2 sind unbegründet.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht deren sofortige Beschwerden ge-

gen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil des Landgerichts zurück-

gewiesen, weil sie ein rechtliches Interesse an einem Beitritt als Streithelfer der

Klägerin - auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage um

das Feststellungsbegehren - nicht schlüssig dargelegt haben (§§ 66 Abs. 1, 71

Abs. 1 ZPO).

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Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse

daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit

eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaft-

lichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebeninter-

venient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in

einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch

ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich

einwirkt (h.M.: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 66 Rdn. 8; Stein/Jonas/

Bork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 66 Rdn. 5;

Schilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rdn. 7; vgl. schon RGZ 111, 236,

238; aus der Rechtsprechung des BGH: zuletzt BGH, Beschl. v. 17. Januar

2006 - X ZR 236/01 Tz. 7, z.V.b.).

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Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des

Beschwerdegerichts - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der

Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen ist -

weder hinsichtlich der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Leistungs-

klage (1) noch bezüglich des nachträglich von der Klägerin erhobenen Feststel-

lungsbegehrens (2) gegeben.

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1. a) Zur Begründung des rechtlichen Interesses an einem Beitritt auf

Seiten der Klägerin hinsichtlich ihrer auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten

Schadensersatzklage reichte es nicht aus, dass die Nebenintervenienten zu 1

und 2 vortragen, die Durchsetzung derartiger Ersatzansprüche der Klägerin ge-

gen die Beklagten "entspreche auch ihren (der Nebenintervenienten) Interes-

sen". Eine solche allgemein gehaltene Behauptung lässt allenfalls auf ein - nicht

ausreichendes - wirtschaftliches, nicht aber auf das erforderliche rechtliche

Interesse am Obsiegen der Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage gegen die

Beklagten schließen.

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b) Auch das Vorbringen der Nebenintervenienten, denkbare eigene For-

derungen gegen die Beklagten seien mit den von der Klägerin eingeklagten

Schadensersatzansprüchen "nahezu identisch", stellt keinen hinreichenden In-

terventionsgrund i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO dar.

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Stets ist nämlich erforderlich, dass sich das rechtliche Interesse auf die

Entscheidung über den Streitgegenstand bezieht. Insoweit besteht indessen

schon hinsichtlich des Antrags der Leistungsklage als eines wesentlichen

Merkmals des Streitgegenstandes keine hinreichende rechtliche Verknüpfung

zwischen den auf Ersatz ihres unmittelbaren eigenen Schadens aus § 317

Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten Ansprüchen der Klägerin und den Belangen der

Nebenintervenienten, die sich auf "denkbare eigene" Ersatzforderungen gegen

die Beklagten berufen möchten. Selbst wenn sie damit - was ihrem Vorbringen

aber nicht einmal eindeutig zu entnehmen, geschweige denn schlüssig vor-

getragen ist - behaupten wollten, auch ihnen sei als Aktionären der M. AG

aufgrund deren faktischer Beherrschung durch die Beklagte zu 1 ein über den

bloßen Reflexschaden hinausgehender eigener unmittelbarer Schaden i.S. des

§ 317 Abs. 1 Satz 2 AktG entstanden, so fehlte es dabei schon angesichts der

Unterschiedlichkeit der jeweiligen individuellen Schäden an der erforderlichen

Beeinflussung der rechtlichen Stellung der Nebenintervenienten durch das im

vorliegenden Hauptprozess zu fällende Urteil. Der bloße Wunsch der Nebenin-

tervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten der Klägerin entschieden wer-

den, und die Erwartung, dass die damit befassten Tatgerichte auch in einem

künftigen eigenen Rechtsstreit gegen die Beklagte an einem einmal eingenom-

menen Standpunkt hinsichtlich des Teilaspekts einer faktischen Beherrschung

der M. AG durch die Beklagte festhalten und zu einer ihnen günstigen

Entscheidung gelangen sollten, stellen sich lediglich als Umstände dar, die ein

tatsächliches Interesse am Obsiegen der Klägerin zu erklären vermögen. Selbst

ein Interesse an einer bestimmten Beantwortung rechtlicher oder tatsächlicher

Vorfragen genügt indessen in dem hier zu prüfenden Rahmen ebenso wenig

wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen ange-

stellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden

ist (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO § 66 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Eine bindende Wir-

kung hat ein in diesem Prozess ergehendes Urteil für die etwaigen Klagen der

Nebenintervenienten auf Ersatz des eigenen individuellen unmittelbaren Scha-

den als Aktionäre i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG ohnehin nicht, weil insoweit

kein Fall der Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung oder Tatbestandswir-

kung, der als Interventionsgrund in Betracht käme, vorliegt (vgl. schon RGZ

aaO S. 239).

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c) Noch weniger kann ein rechtliches Interesse i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO

insoweit bejaht werden, als die Nebenintervenienten meinen, sie könnten

aus der angeblichen faktischen Beherrschung der M. AG durch die Beklagte

einen im Wege der actio pro socio verfolgbaren Schadensersatzanspruch nach

§ 317 Abs. 1 Satz 1 AktG ableiten. Gemäß der Verweisung in § 317 Abs. 4

AktG auf § 309 Abs. 4 AktG bezieht sich der Ersatzanspruch aus § 317 Abs. 1

Satz 1 AktG auf den Schaden der Gesellschaft selbst, hinsichtlich dessen ledig-

lich die Besonderheit besteht, dass außer der Gesellschaft als Gläubigerin aus-

nahmsweise auch der einzelne Aktionär das Recht zur gerichtlichen Geltend-

machung hat, jedoch nur Leistung an die Gesellschaft selbst fordern darf. Dass

auf eine derartige actio pro socio der Nebenintervenienten zur Geltendmachung

des Gesellschaftsschadens i.S. des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Entscheidung

über den davon verschiedenen Streitgegenstand des Ersatzes des unmittelba-

ren Eigenschadens der Klägerin nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG weder unmit-

telbar noch auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, liegt auf der Hand. Auch inso-

weit vermag die bloße teilweise Parallelität tatsächlicher und rechtlicher Vorfra-

gen ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Kläge-

rin nicht zu begründen. Interventionswirkungen i.S. des § 68 ZPO hätte eine

Entscheidung des Hauptprozesses im Verhältnis zwischen den Nebeninter-

venienten und der Klägerin, die sie als Hauptpartei unterstützen möchten,

ohnehin nicht.

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d) Das offensichtliche Fehlen des - gesetzlich erforderlichen - Interven-

tionsgrundes i.S. des § 66 Abs. 1 ZPO können die Nebenintervenienten auch

nicht mit der pauschalen Behauptung überspielen, die Zulassung der Nebenin-

tervention sei "aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Rechts-

schutzes" erforderlich. Insoweit hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend

darauf hingewiesen, dass auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass und

gegebenenfalls weshalb ein unterbliebener Beitritt der Nebenintervenienten in

diesem Rechtsstreit ihre jetzige oder eine etwaige spätere Rechtsverfolgung

eigener Rechte unzumutbar erschweren würde. Denn einerseits könnten sie

den Ausgang dieses Rechtsstreits abwarten und je nach dessen Ergebnis noch

selbst über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - gleich wel-

cher Art - entscheiden. Andererseits wären sie aber auch nicht gehindert, schon

jetzt etwaige eigene Schadensersatzansprüche nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG

oder den Gesellschaftsschaden gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 309

Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG gerichtlich geltend zu machen. Auf diesem Wege

können sie sich daher in zumutbarer Weise eigenes rechtliches Gehör ohne

Einschränkung

ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten unabhängig

von der

- tatbestandlich nicht zulässigen - Nebenintervention nach § 66 ZPO verschaf-

fen.

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2. Hinsichtlich des nach Erlass des erstinstanzlichen Zwischenurteils im

Wege der Klageerweiterung in den Prozess eingeführten Feststellungsbegeh-

rens gegenüber der Beklagten zu 1 gemäß § 256 ZPO gilt nichts anderes. Auch

insoweit fehlt auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der beiden Neben-

intervenienten (vgl. § 71 Abs. 1 ZPO) ein Interventionsgrund i.S. des § 66

Abs. 1 ZPO. Es ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat -

schon bisher nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit diesem neuen An-

trag mehr als eine Zwischenfeststellung i.S. des § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen

der Bescheidung ihres auf § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützten Schadenser-

satzbegehrens anstrebt. Dass der neue Klageantrag - isoliert betrachtet - auch

für die etwaige Verfolgung eines Schadens der M. aus § 317 Abs. 1 Satz 1

AktG durch die Klägerin eine Rolle spielen könnte, ändert hieran nichts. Denn

die Klägerin hat bislang einen solchen Schaden nicht geltend gemacht, und die

Disposition über die - außer aus dem Wortlaut des Antrags auch aus dessen

Begründung abzuleitende - Zielrichtung ihres Begehrens obliegt allein der Klä-

gerin.

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Welche etwaige zusätzliche Bedeutung das neue Feststellungsbegehren

in Bezug auf ein angeblich von der Alleingesellschafterin der Klägerin initiiertes

Spruchverfahren haben könnte, lässt sich der Darstellung des Streitverhältnis-

ses in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht sicher entnehmen.

Auch die Rechtsbeschwerdebegründung lässt insoweit eindeutigen, rechtser-

heblichen Vortrag vermissen; sie beschränkt sich vielmehr auf ergänzende Aus-

führungen zu dem bisherigen Streitgegenstand des Leistungsantrags der Klä-

gerin. In Bezug darauf hätte aber eine Zwischenfeststellung entsprechend dem

neuen Feststellungsantrag der Klägerin ebenso wenig eine präjudizielle rechtli-

che Wirkung auf die Rechtslage der Nebenintervenienten wie hinsichtlich des

von der Klägerin verfolgten Leistungsbegehrens.

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Die von den Nebenintervenienten auch in diesem Zusammenhang her-

vorgehobene Absicht, einen Gesellschaftsschaden im Wege der actio pro socio

zu verfolgen, stellt - wie bereits oben unter 1 ausgeführt - kein beachtliches

rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Prozess dar.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 O 195/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.08.2005 - 5 W 22/05 -