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BGH Beschluss vom 24.04.2006 – II ZR 126/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwie-

sen.

Gründe

2

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in wesentlichen

Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde ge-

legt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag

auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz

des Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger

über den Umfang der Warenvorräte getäuscht, er habe nach Offenlegung der

Manipulation trotz Aufforderung des Klägers keine Inventur durchgeführt und

dem Kläger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuergünstige Selbstanzei-

ge des Klägers zu verhindern und ihn hierdurch zu schädigen, er habe ferner

das auf den Namen des Klägers lautende "Geschäftskonto" ohne betriebliche

Notwendigkeit und ohne Zustimmung des Klägers bis zu einem Negativsaldo

von 320.000,00 € anwachsen lassen, um den Kläger zu schikanieren, und in

Verfolgung dieser Absicht außerdem der Lebenspartnerin des Klägers ohne

betriebliche Gründe gekündigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der Streit-

helfer das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört und zu

einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als

Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei.

3

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in dem

wiedereröffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen Vor-

bringen des Klägers - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insge-

samt nachgegangen werden kann.

5

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf

58.710,00 € festgesetzt.

Goette Kurzwelly Kraemer

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 HKO 122/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 478/04 -