Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2006 – II ZR 89/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2005

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach

§ 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl.

LGU 11 O 35/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des

Übertragungsberichts rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden,

so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen

zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 35/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2005 - 18 U 57/04 -