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BGH Urteil vom 25.04.2006 – 1 StR 519/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. April 2006
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _______________________
StPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1
Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsfüh- rers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.
BGH, Urteil vom 25. April 2006 - 1 StR 519/05 - Landgericht Mannheim
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 14. September 2005 wird verwor-
fen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Re-
visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten,
dem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzustän-
digkeit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Re-
vision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
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Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als
Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsge-
sellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen
an Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht
zu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung
vorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen
Insolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, son-
dern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an
der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesell-
schafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeits-
bereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft.
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Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst
seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf
die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht
Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptver-
handlung hat der Verteidiger vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache den
Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Ver-
fahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begründung führt
es aus, dass eine Tatortzuständigkeit für die - allein anklagegegenständlichen -
Vorwürfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begründet sei,
sondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die vermögensgefährdenden
Darlehensverträge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen
worden seien.
II.
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Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das
Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Rüge, es
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habe die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. § 7 Abs. 1
StPO, § 9 Abs. 1 StGB verkannt, geht fehl.
Nach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen
Gesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Schädigung
auch ihres Vermögens geführt haben und dieser Nachteil von § 266 StGB er-
fasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.
1. Nach § 7 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht begrün-
det, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. § 9 Abs. 1 StGB bestimmt,
dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort
begangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. „Erfolg“
meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite
Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten aus-
drücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfol-
gen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes
erheblich sind (Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl.
bereits BGHSt 20, 45, 51 zu § 3 Abs. 3 StGB aF).
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Im Fall der Untreue besteht der Taterfolg in dem durch die Untreuehand-
lung bewirkten Vermögensnachteil. Hierunter fällt nicht jede durch die Verlet-
zung der Vermögensbetreuungspflicht verursachte Vermögensbeschädigung.
Vom Tatbestand des § 266 StGB sind vielmehr nur solche Nachteile erfasst, die
der Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat;
betreuter und geschädigter Vermögensinhaber müssen
identisch sein
(Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 47; Schü-
nemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). Für die Bestimmung
der Zuständigkeit folgt daraus, dass ein Gerichtsstand des Erfolgsortes nach §
7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 StGB nur dort begründet sein kann, wo sich der Ver-
mögensschaden eines Treugebers im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB manifes-
tiert hat.
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2. Die stillen Gesellschafter der Y. GmbH sind mit dem Angeklag-
ten als Geschäftsführer nicht durch ein Treueverhältnis im Sinne von § 266 Abs.
1 StGB verbunden; eine Schädigung ihres Vermögens durch die dem Ange-
klagten vorgeworfenen Untreuehandlungen führt daher zu keinem Nachteil,
welcher zuständigkeitsbegründend wirken könnte.
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a) Der Geschäftsführer einer GmbH besitzt gem. §§ 35, 37 GmbHG die
Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen
gegenüber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach
Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen.
Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur
BGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2; Lenckner/
Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowed-
der/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 10 f.).
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Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter
trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar
1953 - 3 StR 154/52 - ; Schünemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266
Rdn. 125; Tiedemann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. vor § 82 Rdn. 15; Gribbohm
ZGR 1990, 1, 3, 13 f.; Kohlmann, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-
Geschäftsführers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. vor § 82
Rdn. 60; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266
Rdn. 25). Der Geschäftsführer einer GmbH - jedenfalls einer solchen, die in
Deutschland ansässig ist - steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung,
die die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treupflicht bilden könnte.
Seine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an
die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegen-
heiten (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Ge-
sellschaft kann ihn dabei - etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen (§§
26 ff. GmbHG) oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals
(§§ 30 ff. GmbHG) - gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermö-
gensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Janu-
ar 1953 - 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegensätze zwi-
schen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen Fällen zutage, in
denen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftsschädigender Handlun-
gen die GmbH „ausbeuten“, um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Grib-
bohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverständnisses der Gesellschafter
vgl. BGHSt 35, 333; BGH NJW 1997, 66, 68 f.; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. §
266 Rdn. 52a m.w.N.).
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b) Das Vermögen der GmbH entspricht auch nicht dem Vermögen der
Gesellschafter im Sinne einer Teilidentität mit der Folge, dass sich Betreuungs-
pflichten zugunsten des einen notwendig auf das andere erstreckten. Zwar kon-
stituiert sich das Vermögen der GmbH aus den Einlagen der Gesellschafter;
auch sind diese aufgrund ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wirtschaftlich
als Inhaber der Gesellschaft zu begreifen. In rechtlicher Hinsicht bleibt das Ge-
sellschaftsvermögen für die Anteilseigner gleichwohl Fremdvermögen. Der
Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt betont, dass der Tatbestand der Un-
treue die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit schützt. Träger der geschütz-
ten Vermögensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht je-
doch sind es ihre Gesellschafter (vgl. BGHSt 3, 32, 39 f.; 34, 379, 385; BGH
wistra 1983, 71 - 5 StR 176/82; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3 m.w.N.). Zwischen
dem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen besteht
daher keine Überschneidung, die eine Pflichtenstellung des Geschäftsführers
im Verhältnis zu den Gesellschaftern begründen könnte. Soweit sich die Tätig-
keit des Geschäftsführers tatsächlich auf das Vermögen der Gesellschafter
auswirkt, indem sie zu einer Verkleinerung des Anteilswertes oder einer Schmä-
lerung von Gewinnausschüttungen führt, handelt es sich um mittelbare, von
§ 266 StGB nicht umfasste Folgen (vgl. Kohlmann aaO).
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c) Der vorliegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch „stille“ Ge-
sellschafter führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil
enthält ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich
hierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y.
GmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Un-
ternehmensträger eine stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB bilden
(vgl. Schmidt in MünchKomm HGB § 230 Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger
ihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entge-
gen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005
keine stärkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Geschäftsführer der
GmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am
Vermögen der GmbH beteiligt hätten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der
Inhaber des Handelsgewerbes nach § 230 Abs. 1 HGB die Kapitalgesellschaft
ist - die GmbH -, in deren Vermögen die Einlagen der stillen Gesellschafter
übergehen. Es können deshalb keine anderen Grundsätze gelten. Die stille Ge-
sellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsvermögen und ist weniger als Organi-
sation, sondern eher als Schuldverhältnis - hier zu der GmbH - zu charakterisie-
ren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 230 Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn.
7 ff.). Dass der Angeklagte es persönlich gegenüber den einzelnen Gesellschaf-
tern übernommen hat, ihr eingebrachtes Vermögen gewinnbringend zu verwal-
ten, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf