BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 1 StR 539/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 4. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des
BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei
kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem
Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen,
nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurtei-
len ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit
Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompe-
tenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrecht-
lich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der
Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in
Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemein-
schaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Frei-
staat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH
NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entschei-
den, da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchs-
tatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treu-
bruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187,
192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich
des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeis-
ter der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflich-
tet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ei-
genverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-
RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300).
Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt
haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darle-
hensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma
B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die An-
nahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zu-
sammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in
der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken.
Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich
bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz
erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B.
GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in An-
spruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK
zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen,
nicht offenkundig sind.
Nack Kolz Hebenstreit
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