Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 1 StR 539/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 4. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des

BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei

kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem

Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen,

nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurtei-

len ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit

Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompe-

tenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrecht-

lich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der

Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in

Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemein-

schaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Frei-

staat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH

NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entschei-

den, da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchs-

tatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treu-

bruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187,

192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich

des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeis-

ter der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflich-

tet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ei-

genverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-

RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300).

Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt

haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darle-

hensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma

B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die An-

nahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zu-

sammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in

der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken.

Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich

bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz

erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B.

GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in An-

spruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK

zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere

deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen,

nicht offenkundig sind.

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